Der Gemeinderat
Am Sonntag, 9. Juni 2024 sind rund 12.500 Bürgerinnen und Bürger in Brackenheim dazu aufgerufen, den Gemeinderat zu wählen sowie über die Zusammensetzung des Kreistags des Landkreises Heilbronn und des Europäischen Parlaments mitzubestimmen. In der heutigen Ausgabe von „Wahl Spezial“ möchten wir Ihnen insbesondere die Aufgaben und Funktionen des Brackenheimer Gemeinderats vorstellen.
Aufgaben des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan der Stadt“. Er ist die politische Vertretung der Bürgerschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.
Das Gremium fasst die Beschlüsse über wichtige Gemeindeangelegenheiten, überwacht die Gemeindeverwaltung und verabschiedet sowie kontrolliert den Haushalt. Er bestimmt also grundsätzlich darüber, was die Gemeinde mit ihrem Geld macht. Hallen, Kindergärten, Spiel- und Sportplätze können nur gebaut werden, wenn der Gemeinderat dies so entschieden hat.
Darüber hinaus entscheidet der Gemeinderat auch bei der Einstellung von Gemeindebediensteten in höheren Positionen.
Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus insgesamt 22 Mitgliedern. Seit der vergangenen Jahr ist zudem die unechte Teilortswahl abgeschafft. Dies gibt sowohl dem Wählern, aber auch den Wahlvorschlagsträger deutlich mehr Freiheiten, vereinfacht das Wahlsystem und verringert die Zahl der ungültigen Stimmabgaben. Gleichzeit ist jedoch auch nicht mehr garantiert, dass alle Stadtteile im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl mit Mitgliedern im Gremium vertreten sind. Die 22 Mitglieder gehören derzeit fünf Fraktionen an. Sie entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
Rechte und Pflichten des Gemeinderats
Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind:
- freie Ausübung des Mandats;
- das Satzungsrecht (das »Gesetzgebungsrecht« der Gemeinde);
- das Recht auf Information;
- das Recht auf Mitwirkung;
- das Etatrecht;
- die Planungshoheit;
- die Personalhoheit (die Einstellung von Gemeindebediensteten).
Die wichtigsten Pflichten des Gemeinderats sind:
- Allgemeine Treupflicht;
- Verschwiegenheit;
- Verbot der Mitwirkung bei Befangenheit;
- Gesetzmäßiges Handeln;
- Freie, nur an Gewissen gebundene Entscheidung.
In etwa dreiwöchigem Rhythmus finden in der Heuss-Stadt Gemeinderatssitzungen statt. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Einzelne Tagesordnungspunkte dürften nur dann nichtöffentlich behandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.
So wird gewählt
Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
- Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme.
- Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig. In Brackenheim können bei der Gemeinderatswahl höchsten 22 Stimmen, bei der Kreistagswahl maximal sechs Stimmen vergeben werden. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig
Wichtig: Es gilt die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber/-innen auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels (siehe Nr. 1).
Kumulierung und Panaschieren im Detail
Kumulieren (Anhäufen) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten. Auf dem Wahlzettel ist hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.
Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:
- Kandidierende verschiedener Listen können handschriftlich auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.
- Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.
Wie werden die Sitze bei der Kommunalwahl verteilt?
Als Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremien dient in Baden-Württemberg das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird u.a. auch bei den baden-württembergischen Landtagswahlen angewendet. Die Sitzverteilung erfolgt in zwei Schritten:
- Bei der Verhältniswahl findet zunächst eine „Oberverteilung“ der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge statt. Das heißt, die jeweiligen Wahlvorschläge erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis zu den anderen Wahlvorschlägen zustehen. Zur Ermittlung dieses Verhältnisses werden die Stimmenzahlen aller Bewerber/-innen des jeweiligen Wahlvorschlages zu einer Gesamtstimmenzahl dieses Wahlvorschlages addiert. Die Gesamtstimmenzahlen aller Wahlvorschläge werden dann nacheinander durch 1, 3, 5, 7, 9, 11 usw. geteilt. Von diesen Zahlen werden die höchsten Zahlen ausgesondert, und zwar so viele, wie Sitze zu vergeben sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet das Los.
- Stehen die Sitzzahlen für die jeweiligen Wahlvorschläge fest, ist in einem zweiten Schritt die „Unterverteilung“, also die Verteilung der Sitze auf die Kandidierenden des jeweiligen Wahlvorschlags durchzuführen. Hierfür ist die von den einzelnen Kandidierenden erreichte Stimmenzahl entscheidend. Sollten mehrere Bewerber/-innen eines Wahlvorschlags dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag: wer auf der Liste weiter oben steht, erhält in diesem Fall den Sitz zugeteilt. Diejenigen Kandidierenden, denen kein Sitz zugeteilt wird, werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen als Ersatzpersonen des Wahlvorschlags festgestellt. Ersatzpersonen kommen dann zum Zug, wenn die gewählten Bewerber/-innen wegen Hinderungsgründen ihr Amt nicht antreten dürfen oder nachträglich aus dem Gemeinderat ausscheiden.