Geeignetheitsbestätigung
Antrag auf Erteilung einer Aufstellplatzbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung
kurze Beschreibung:
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld‐ oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie – neben der Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – für jeden Aufstellort eine Bestätigung, dass dieser Aufstellplatz den Vorschriften der Spielverordnung entspricht. Diese Bestätigung ist sowohl
- personen‐ als auch
- betriebsbezogen
und wird von der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb (z.B. Gaststätte) befindet, erteilt.
Voraussetzungen:
Die Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) muss vorhanden sein.
Vorgehen:
Es ist zu beachten, dass die beantragte Geeignetheitsbestätigung grundsätzlich erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen:
s. Antragsformular