Gründungszuschuss beantragen
Höhe und Dauer:
Phase 1: 1.-6. Monat
- Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes
- EUR 300,00 monatlich zur sozialen Absicherung
Phase 2 ab dem 7. Monat für weitere 9 Monate
- Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300,00
Nach der Phase 1 können Sie den Zuschuss für 9 Monate weiter erhalten. Inwieweit eine erneute Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden.
Sie können zum Gründungszuschuss beliebig viel dazuverdienen und der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt haben, können Sie nicht mehr gefördert werden. Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen. Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen. Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn für Sie keine geeigneten Stellenangebote vorhanden sind und Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen. Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann mehrfach bewilligt werden. Dazu müssen seit dem Ende der letzten Förderung mehr als 24 Monate vergangen sein.
Verfahrensablauf
Den Gründungszuschuss müssen Sie schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragen:
- Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
- Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
- Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben positiv begutachten. Sie können die fachkundige Stelle frei wählen. Fachkundige Stellen für die Erstellung von Gutachten sind vor allem:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- Innungen,
- berufsständische Kammern,
- Fachverbände oder
- Kreditinstitute.
- Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen.
- Dann stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
- Die Agentur für Arbeit kann bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate
- Um den verringerten Zuschuss für weitere neun Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen.
Fristen
Antragstellung: rechtzeitig vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Hinweis: Sie müssen noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Unterlagen
- Nachweis über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (beispielsweise Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung)
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten, brauchen Sie zusätzlich:
- die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes
- bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
- die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer
Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichen. Dafür brauchen Sie:
- eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan),
- Ihren Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise),
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und
- Angaben dazu, inwiefern die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist.
Kosten
- Agentur für Arbeit: Keine.
- Fachkundige Stellen: Teilweise werden Gebühren erhoben
Bearbeitungsdauer
Hängt vom jeweiligen Einzelfall ab
Sonstiges
Informieren Sie sich vor Ihrem Schritt in die Selbständigkeit bei Ihrer Kranken- und Rentenkasse über Ihre Versicherungspflichten und die Möglichkeiten der Weiterversicherung.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 16.10.2018 freigegeben.