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Europäischen Mahnbescheid (Europäischen Zahlungsbefehl) beantragen

Hat Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen. Das gilt nicht für Dänemark.


Für Forderungen bis 5.000 Euro kann sich auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen empfehlen.

Mit beiden Verfahren können Sie Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchsetzen.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Verfahren in Ihrem Fall geeignet sind, nutzen Sie den Assistenten.

Der durch das Europäische Mahnverfahren erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf Dänemark anerkannt.

Alternativ können Sie weiterhin Ihre Forderung mit den herkömmlichen nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend machen und auf dieser Grundlage gegen Ihren Schuldner oder Ihre Schuldnerin im Ausland vollstrecken.

Voraussetzungen

  • Sie machen einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmbaren Geldsumme geltend und diese ist fällig.
  • Ihr Anspruch beruht auf einem Vertrag.
  • Ihr Zahlungsanspruch ergibt sich aufgrund einer grenzüberschreitenden Rechtssache im Zivil- und Handelsbereich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Europäischen Zahlungsbefehl mit dem Formular "Formblatt A - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls" beantragen.

Das Formblatt erläutert, ob das Europäische Mahnverfahren in Ihrem Fall in Betracht kommt und hilft Ihnen, das richtige Gericht zu finden. Sie müssen die Parteien und Art und Höhe der Forderung sowie die Beweismittel angeben. Sie können den Antrag ohne einen Anwalt stellen.

Wie, in welcher Sprache und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein.

Für Deutschland erhalten Sie weitere Informationen bei dem für das Europäische Mahnverfahren zentral zuständigen Amtsgericht Wedding in Berlin.

Haben Sie den Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner oder der Schuldnerin zu. Der Schuldner oder die Schuldnerin kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den nationalen Regeln eines Zivilprozesses weitergeführt.

Achtung: Dadurch können zusätzliche Kosten für Sie entstehen.

Ohne den Einspruch kann der Europäische Zahlungsbefehl in der ganzen EU außer in Dänemark vollstreckt werden.

Fristen

Ihr Zahlungsanspruch sollte noch nicht verjährt sein.

Unterlagen

keine

Kosten

Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland hängen die Gebühren von der Höhe Ihrer Forderung ab.

Sonstiges

Weitere Informationen finden Sie auf dem europäischen Justizportal.

Zuständigkeit

im EU-Ausland:

  • in der Regel das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht,
  • ausschließlich das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht, wenn die Schuld auf einem Vertrag beruht, den der Schuldner oder die Schuldnerin als Verbraucher geschlossen hat.

in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten):

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission wird die gerichtliche Zuständigkeit in der EU ausführlich dargestellt.

Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht.

Informationen hierzu finden Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung" Wählen Sie dort den Mitgliedstaat aus, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin den Wohnsitz hat.

Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax übermitteln können, erfahren Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen". Wählen Sie dazu einfach auf der rechten Seite den Mitgliedstaat aus, in dem Sie den Antrag einreichen wollen.

Freigabevermerk

08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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