Aufstellererlaubnis
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung
kurze Beschreibung:
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld‐ oder Warenspielgeräte) gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt.
Voraussetzungen:
Voraussetzung ist, dass Sie die zur Gewerbeausübung notwendige
- persönliche und
- wirtschaftliche Zuverlässigkeit
besitzen (bei juristischen Personen neben der juristischen Person auch die vertretungsberechtigte/n natürliche/n Person/en).
Vorgehen:
Es ist zu beachten, dass die beantragte Aufstellererlaubnis grundsätzlich erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen:
s. Antragsformular