Weinberge: Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
icon.crdate20.08.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Weinberge: Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Bei zunehmenden Freizeit- und Erholungsbedürfnissen, jedoch bei abnehmender freier Landschaft ist es erforderlich, einer Verwahrlosung und Verwilderung der offenen Landschaft entgegenzuwirken.
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen und kein Dritter nachteilig beeinträchtigt wird. (§ 26 LLG). „Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird”, heißt es in dem Gesetzestext. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Nutzungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Fläche zu erhalten.
Hierzu ein paar Hintergrundinformationen:
Aufgelassene Flächen, insbesondere Weinberge, können zu Infektionsdruck und erhöhtem Verletzungsrisiko für Wildtiere führen. Nicht zuletzt dient die Verhinderung und Beseitigung von verwilderten Rebflächen dem Erhalt des Landschaftsbildes und fördert den Tourismus.
Welche Fläche ist betroffen?
Eine Pflegepflicht besteht für Grundstücke, die landwirtschaftlich nutzbar sind. Zudem sind Hinneigung und die Umgebung der Fläche (Randsteine und Feldwege bzw. Zufahrtsmöglichkeiten) weitere wichtige Aspekte. Allerdings ist zu beachten, dass jede Fläche als Einzelfall zu betrachten und somit eine Vor-Ort-Besichtigung der zuständigen Behörde unabdingbar ist.
Gut zu wissen:
In Ausnahmefällen kann die Pflegepflicht aufgesetzt werden, etwa bei Krankheit oder großer Entfernung des Eigentümers.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei der Räumung eines verwilderten Grundstückes – auch ohne Biotopkartierung – im Vorfeld die Untere Naturschutzbehörde miteinzubeziehen, um mögliche Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu vermeiden. Beispielsweise dürfen Gehölze nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar und damit außerhalb der Schutzfrist nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG entfernt werden.
Zuletzt noch ein Tipp von uns: Geordnete und aufgeräumte Flächen behalten ihren Wert, was sie ideal für eine Verpachtung oder den Verkauf macht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Weinbauberatung (landwirtschaftsamt(@)landratsamt-heilbronn.de, Tel.: 07131 994-7341) oder an die Stadtverwaltung Brackenheim (katarina.schwende@brackenheim.de, Tel.: 07135/105-213)