Amtsblatt aktuell: Stadt Brackenheim

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Brackenheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Login auf der Website

Ermöglicht das Anmelden in einem Login-Bereich auf der Website.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Brackenheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_login
  • fe_typo_user
Rathaus
Digitales Lichtbild
Auf Grund der verzögerten Auslieferung und Installation der Point’ID-Systeme (Self-Service-Terminals) bitten wir darum, vorab unter Tel. 07135/105-555 oder per E-Mail an info@brackenheim.de nachzufragen, ob das Foto-Aufnahmegerät zwischenzeitlich geliefert wurde und einsatzbereit ist.
Link zur GebärdenspracheLink zur leichten Sprache

Rathaus & Info

Hauptbereich

Veröffentlichung: 20/2025

Aus der Arbeit des Gemeinderats

In seiner Sitzung am vergangenen Donnerstag beschäftigte sich der Brackenheimer Gemeinderat mit folgenden Themen:

Haushaltsplan 2025 und Finanzplanung 2024 bis 2028;

Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat einstimmig der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit Haushaltsplan und Stellenplan, der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 2024 bis 2028 zum Haushaltsplan 2025, dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim für das Wirtschaftsjahr 2025 und der mittelfristigen Finanzplanung 2024 bis 2028 zum Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim, jeweils in der Entwurfsfassung vom 20. März 2025, zugestimmt.

Die wesentlichen Eckpunkte des Haushaltsplan sowie die Stellungnahmen der Fraktionen wurden in der Gesamtausgabe des Amts- und Mitteilungsblatts in der vergangenen Woche veröffentlicht und sind auf www.brackenheim.de abrufbar.

Bebauungsplan „Herrenwiesenbach - Erweiterung" in Botenheim;

a) Aufstellungsbeschluss

b) Vorstellung des Vorentwurfs

c) Beschluss über die frühzeitige Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat hat mit 21 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme den Aufstellungsbeschluss für den oben genannten Bebauungsplan gefasst sowie den vorgestellten Entwurf gebilligt. Er umfasst eine Fläche von insgesamt 5,26 Hektar. Der Bebauungsplanvorentwurf wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird außerdem gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel hierzu durchgeführt. Außerdem soll auf Wunsch des Gremiums die Ausweisung eines eigenen, kombinierten Rad- und Fußweges im nördlichen und östlichen Bereich geprüft sowie die Kosten und der dafür notwendige Flächenverbrauch dargestellt werden.

Die Stadt Brackenheim hat in den Jahren 2007 und 2008 das Bebauungsplanverfahren „Herrenwiesenbach-Erweiterung“ in Botenheim betrieben und es bis zum Satzungsbeschluss am 14. Oktober 2008 geführt. Die Erweiterung sollte östlich der Firma Merima in Verlängerung des Schleicherwegs erfolgen und mit einem Wendehammer enden. In der Baulandumlegung konnte jedoch damals nicht mit allen Eigentümern eine Einigung erzielt werden. Die Umsetzung des Baugebiets wurde daraufhin zurückgestellt.

Für die zusätzlichen Gewerbeflächen besteht nach wie vor ein erheblicher Bedarf, der insbesondere durch im Altgebiet ansässige Betriebe wiederholt angemeldet wurde. Aus diesem Grund wurde die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets Botenheim im Jahr 2020 wieder aufgegriffen.

Nach Abstimmungen mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken konnte im Zuge der Wiederaufnahme erreicht werden, dass die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets östlich abgerundet werden kann und zusätzlich eine Anbindung an die K 2070/Botenheimer Straße möglich ist. Im weiteren Verlauf erfolgte der notwendige Grunderwerb durch die Stadt, um die Anbindung realisieren zu können.

Darüber hinaus liegt eine Teilfläche des Bebauungsplangebiets innerhalb der in der Hochwassergefahrenkarte dargestellten Überflutungsfläche bei HQ100. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende wasserwirtschaftliche Stellungnahme eingeholt. Die Untersuchungen zeigen, dass bei einer Überarbeitung der Hochwassergefahrenkarte die bisherige HQ100-Fläche in einen potenziellen Überflutungsbereich geändert werden kann.

Parallel wurden erneute Umlegungsgespräche geführt. Durch eine Vorwegnahme der Entscheidung im Umlegungsverfahren konnte die Stadt im November 2021 fünf Grundstücke in ihr Eigentum bekommen. Weitere Abstimmungen mit den restlichen Grundstückseigentümern laufen im Rahmen der Umlegung weiterhin.

Zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Aufgrund der geplanten Änderungen gegenüber dem Stand von 2008 wird ein neues (Regel-)Verfahren begonnen.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde außerdem erstellt. Kartierungen zu Vögeln und Reptilien wurden im Jahr 2022 durchgeführt. Eine Umweltprüfung bzw. ein Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird im weiteren Verfahren ergänzt.

Bebauungsplan „Hoffeld I, 3. Änderung“ in Brackenheim;

a) Aufstellungsbeschluss

b) Vorstellung Entwurf

c) Beschluss über die Veröffentlichung bzw. Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, für das Grundstück Flst.-Nr. 269 in Brackenheim nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Hoffeld I, 3. Änderung“ aufzustellen und den vorliegenden Entwurf vom 04.04.2025 zu billigen. Der Bebauungsplanentwurf wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel hierzu durchgeführt.

In der Sitzung am 14. Oktober 2019 hat sich der Gemeinderat mit verschiedenen Bauanfragen zur Innenentwicklung befasst. Unter anderem wurde beschlossen, dass die Verwaltung weitere Gespräche zur Entwicklung einer Bebauungsplanänderung für das Grundstück Flst.-Nr. 269 an der Heilbronner Straße in Brackenheim führt.

Das Grundstück mit einer Fläche von 8,9 Ar ist im derzeit gültigen Bebauungsplan „Hoffeld I“ vom 18.07.1980 nicht bebaubar (kein Baufenster ausgewiesen) und soll zukünftig einer Wohnbebauung zugeführt werden. Auf dem Grundstück ist ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Doppelgarage vorgesehen. Die Zufahrt soll über den heutigen Fußweg Flst.-Nr. 272/4 erfolgen. In den letzten Jahren fanden verschiedene Gespräche mit den Eigentümern zur Planung und Abstimmungen der möglichen Zufahrt sowie artenschutzrechtliche Untersuchungen statt.

Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) umgesetzt werden und umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. 269 (Baugrundstück) und teilweise 272/4 (notwendige Zufahrt).

Das Büro Roosplan hat artenschutzrechtliche Untersuchungen im Plangebiet vorgenommen und eine Reptilienkartierung durchgeführt. Unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 269 steht bereits eine Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze, die im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt ist. Der nordwestliche Bereich des Grundstücks befindet sich außerdem im HQ100-Bereich (festgesetztes Überschwemmungsgebiet, in dem ein Hochwasserereignis statistisch gesehen mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist). Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in solchen Gebieten ist nach § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) grundsätzlich verboten. Die bestehende Garage befindet sich zwar im HQ100-Bereich, hat aber Bestandschutz. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1979 stand an dieser Stelle eine Garage.

Das geplante Bauvorhaben (Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage) kann nur außerhalb des HQ100-Bereichs innerhalb des Grundstücks errichtet werden. Dies ist bei der Platzierung des Baufensters entsprechend berücksichtigt.

Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Vorhabenträger übernommen. Hierzu wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.

Neckar Netze GmbH & Co. KG;

Erneute Kapitalerhöhung

Der Gemeinderat hat der Kapitalerhöhung um 15 Millionen Euro bei der Neckar Netze GmbH & Co. KG im Jahr 2025 zugestimmt und sich zur Realisierung dieser Kapitalerhöhung bereit erklärt, ein Darlehen an die Neckar Netze Bündelgesellschaft A GmbH & Co. KG in Höhe von 531.247,36 Euro zu vergeben, sofern die – derzeit noch unbekannte – Verzinsung des Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich angemessen ist.

Der Gemeinderat hatte bereits am 05.07.2012 beschlossen, dass sich die Stadt Brackenheim über die NeckarNetze Bündelgesellschaft A GmbH & Co. KG an der Neckar Netze GmbH & Co. KG („Neckar Netze“) mit einer Einlage von 1.221.166,38 Euro beteiligt. Ferner wurde im Jahr 2020 im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 24 Millionen Euro ein zum 31.12.2032 endfälliges Gesellschafterdarlehen an die Bündelgesellschaft in Höhe von 850.044,38 Euro gewährt.

Die zentrale Aufgabe der Neckar Netze GmbH & Co. KG ist der effiziente Betrieb der örtlichen Stromversorgungsnetze im großflächig zusammenhängenden mittleren Neckarraum. Die Gesellschaftsanteile werden zu 51 Prozent von Kommunen (direkt oder über den Neckar-Elektrizitätsverband) und zu 49 Prozent von der EnBW gehalten. Die Neckar Netze GmbH & Co. KG ist als die größte kommunale Stromverteilnetzgesellschaft in Baden-Württemberg seit nunmehr über zehn Jahren erfolgreich tätig. Sie hat den an ihr mittelbar beteiligten Städten und Gemeinden seit ihrer Gründung den gewünschten Einfluss auf das lokale Stromverteilnetz eingeräumt und bedeutende Beteiligungserträge an die Bündelgesellschaften ausgeschüttet. Das Stromverteilnetz im Netzgebiet der Neckar Netze wurde in den zurückliegenden Jahren deutlich ausgebaut und massiv verstärkt.

Seit ihrer Gründung liegen die Investitionen über den Abschreibungen, mit deutlich ansteigender Tendenz. Dies wird sich in naher Zukunft so fortsetzen und ist vor allem auf die folgenden Faktoren zurückzuführen:

  • Die Energie- und Wärmewende findet vorrangig im Stromverteilnetz statt.
  • Sowohl die dezentrale Stromeinspeisung als auch die Stromverteilung erfolgen über das Stromverteilnetz der Neckar Netze.
  • Das Netzgebiet der Neckar Netze profitiert darüber hinaus vom unverändert vorhandenen Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in der Region.
  • Das Stromnetz muss weiterhin für die E-Mobilität ausgebaut werden.

Alle diese Faktoren lösen Investitionen aus. Nach den vorliegenden Wirtschaftsplänen werden die geplanten Investitionen bis ins Jahr 2030 weiterhin deutlich über den geplanten Abschreibungen liegen. Dieser Umstand führt wiederum zu einem entsprechenden Kapitalbedarf. Mit der geplanten erneuten Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro wird die Ertragskraft der Gesellschaft dauerhaft gestärkt. Entsprechend der kommunalen Beteiligungsquote von 51 %, sind damit 7,65 Millionen Euro von den beteiligten kommunalen Bündelgesellschaften aufzubringen. Auf die Neckar Netze Bündelgesellschaft A GmbH & Co. KG entfällt ein Anteil von rd. 4,857 Millionen Euro, auf die Neckar Netze Bündelgesellschaft T GmbH & Co. KG ein Anteil von rd. 2,793 Millionen Euro.

Mit den geplanten kommunalen Gesellschafterdarlehen an die jeweiligen Bündelgesellschaften kann die besagte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln bei den Neckar Netzen durchgeführt werden, ohne dass sich die ursprünglichen kommunalen Beteiligungsquoten in den Bündelgesellschaften und an der Neckar Netze GmbH & Co. KG verändern werden. Die Stimmanteile in den Gesellschafterversammlungen bleiben somit hiervon unberührt.

Der noch auszuarbeitende Darlehensvertrag, der eine Endfälligkeit per 31.12.2032 haben wird, kann wegen der unsicheren politischen Lage und insbesondere der regulatorischen Ungewissheiten erst im Laufe des Jahres 2025 ausgearbeitet werden. Im Kern geht es hier um die noch unbekannte Verzinsung dieser Gesellschafterdarlehen. Sobald die regulatorischen Rahmenbedingungen definiert sind, werden die Verantwortlichen zeitnah die optimale Finanzstruktur für die Neckar Netze ausarbeiten, hieraus die (regulatorische) Verzinsung ableiten und ihren Gesellschaftern, sowie in Folge mittelbar den Kommunen als Darlehensgebern, wie es in der Vergangenheit der Fall war, eine attraktive Verzinsung der hingegebenen Mittel unterbreiten. Diese Verzinsung wird transparent aus den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Zinsen ableitbar sein und deshalb, im Vergleich zu einer risikolosen Anlage, zinserhöhende Risikozuschläge berücksichtigen, welche die Verzinsung mutmaßlich attraktiv werden lassen.

Vor dem Abruf des Darlehens, dessen Auszahlung nach den derzeitigen Planungen im Dezember 2025 erfolgen wird, werden sämtliche Konditionen detailliert benannt und ein dementsprechender Darlehensvertrag ausgearbeitet und vorgelegt.

Mit den geplanten Kapitalerhöhung wird die Neckar Netze in die Lage versetzt, den Netzausbau zum Wohle der Gesellschafter, deren Bürger und Bürgerinnen und den im Netzgebiet angesiedelten Unternehmen weiter konsequent voranzutreiben.

Im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2025 sind hierfür Haushaltsmittel in Höhe von 531.300 Euro eingestellt.

Erneuerung der Umzäunung für das Trainingsspielfeld des TSV Botenheim

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dem TSV Botenheim für die Erneuerung der Umzäunung des Trainingsspielfelds einen städtischen Zuschuss in Höhe von zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 8.000 Euro zu gewähren.

Der Trainingsplatz des TSV Botenheim wurde im Jahr 2003 bereits an drei Seiten mit einem Doppelstabmattenzaun umzäunt. In einer Sitzung des damaligen Verwaltungsausschusses des Gemeinderates am 05.12.2002 wurde eine Bezuschussung des Vorhabens i.H.v. zwei Drittel der Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 8.000 Euro beschlossen.

Die vierte Seite, die im Rahmen dieser Maßnahme nicht umzäunt wurde, wird seither von einem provisorischen Holz- und Maschenzaun abgegrenzt. Dieser Abschnitt trennt das Spielfeld vom Verlauf des parallel verlaufenden Baches und schützt damit einerseits den Bachverlauf und ist andererseits für den Trainingsbetrieb der aktiven Jugend- und Seniorenmannschaften notwendig.

Dieser Zaun ist inzwischen durch den Verfall des Holzes in einem zwingend erneuerungsbedürftigen Zustand und derzeit nicht vollständig geschlossen. Teile des Fundaments kippen bereits in Richtung des Baches und der Maschendrahtzaun weist Löcher auf. Durch die verschiedenen Bruchstellen besteht außerdem eine Verletzungsgefahr für die Benutzer des Trainingsplatzes.

Das vorliegende Angebot für diese Arbeiten lautet auf einen Gesamtbetrag von rund 12.000 Euro brutto. Der TSV Botenheim ist mit der Bitte um eine Beteiligung der Stadt in Höhe des bereits 2002 beschlossenen Zuschusses an die Verwaltung herangetreten und hat sich dazu bereit erklärt, die notwendigen Vorbereitungen in Eigenleistung zu erbringen.

Für die Finanzierung im Haushaltsjahr 2025 sind keine Mittel im Haushalt vorgesehen. Nach Rücksprache mit dem TSV Botenheim kann die Auszahlung der Förderung im Jahr 2026 erfolgen. Entsprechende Mittel werden im Haushalt 2026 eingeplant.

Verfahren nach § 31 Schulgesetz für Umbau, Sanierung und Erweiterung am Schulzentrum Bönnigheim für die Sophie La Roche-Realschule und das Alfred-Amann-Gymnasium Bönnigheim

Die Stadt Bönnigheim hat sich als Träger der beiden oben genannten Schulen u.a. an die Stadt Brackenheim zwecks Kostenbeteiligung an Umbau, Sanierung und Erweiterung des Schulzentrums gewandt.

Grundsätzlich ist die jeweilige Standortkommune als Schulträger allein für die Finanzierung ihrer Schule(n) verantwortlich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Schüler/-innen aus anderen Kommunen aufgenommen werden. Standortkommunen können auf freiwilliger Basis mit anderen Kommunen Vereinbarungen zur Kostenbeteiligung treffen. Eine solche Vereinbarung besteht beispielsweise zwischen der Stadt Brackenheim und den Nachbarkommunen Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen und Zaberfeld hinsichtlich der Henry-Miller-Schule.

Ferner können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen durch das Land gezwungen werden, eine entsprechende Vereinbarung mit einer Standortkommune abzuschließen (Verfahren nach § 31 Schulgesetz). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Schule generell einen hohen Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern aufweist, die Anzahl der diese Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler aus der jeweiligen Nachbarkommune eine vom Gemeinderat der Standortkommune festgelegte Bagatellgrenze übersteigt und die Standortkommune besonders finanzschwach ist.

Im Fall der Sophie La Roche-Realschule Bönnigheim beträgt der Auswärtigenanteil rund 64 %. Die der Berechnung zugrunde gelegte Schülerzahl aus Brackenheim beträgt im Schnitt der letzten fünf Jahre 4,37 %. Im Fall des Alfred-Amann-Gymnasiums beträgt der Auswärtigenanteil rund 70 %, der Anteil der Brackenheimer Schüler/innen 3,34 %. Die Stadt Bönnigheim ist neben der regulären Landesförderung auf eine Förderung aus dem Ausgleichstock angewiesen und gilt daher als besonders finanzschwach.

Auf der Basis dieser Zahlen und der den Kommunen zur Verfügung gestellten Aufstellung der Baukosten würde sich eine Beteiligung der Stadt Brackenheim in Höhe von 284.700 Euro für die Sophie LaRoche-Realschule und 53.200 Euro für das Alfred-Amann-Gymnasium ergeben. Insgesamt beläuft sich die bei der Stadt angefragte Kostenbeteiligung auf 337.900 Euro.

Derzeit befindet sich das Verfahren in der so genannten Freiwilligkeitsphase. In dieser wird versucht, eine freiwillige Kostenbeteiligung zu erreichen. Kommt dies nicht zustande, geht das förmliche Verfahren in die weitere Phase.

In Abstimmung mit den weiteren beteiligten Kommunen hat der Gemeinderat eine freiwillige Kostenbeteiligung einstimmig abgelehnt. Die Gründe sind:

  • Schulneubau- und Sanierungsmaßnahmen werden durch das Land finanziell gefördert. Neben einer Grundförderung gibt es bei Aufnahme auswärtiger Schüler/-innen eine zusätzliche Förderung (Auswärtigenzuschlag). Durch das Land wird aktuell die Förderkulisse für Schulstandorte bei Sanierungen und Erweiterungen deutlich verbessert. Bereits zum 01.01.2024 wurden die Kostenrichtwerte als Grundlage für die förderfähigen Kosten um ca. 35 Prozent erhöht. Zudem wurde der Auswärtigenzuschlag zum 01.01.2025 deutlich angehoben. Unter Umständen verbessert sich dadurch die finanzielle Situation des Schulträgers nachhaltig, so dass eine weitere Kostenbeteiligung der Umlandkommunen nicht erforderlich wird Generell ist festzuhalten, dass bei der Schulbauförderung regelmäßig Förderquoten von über 50 Prozent erreicht werden. Es gibt kaum ein anderes kommunales Aufgabengebiet, welches ähnlich gefördert wird.
  • Eigene Schulstandorte sind ein wichtiger Standortfaktor im interkommunalen Wettbewerb. Aus diesem Grund bestand bislang zwischen Brackenheim und den benachbarten Schulstandorten die „Vereinbarung“, dass jeder Schulträger seine Kosten grundsätzlich selbst trägt. Das jetzige Verfahren gefährdet den kommunalen „Schulträgerfrieden“. Weitere in diesem Verfahren beteiligte Kommunen haben in internen Gesprächen bereits ihre Ablehnung artikuliert.
  • Es werden keine Garantien seitens der Stadt Bönnigheim gegeben, dass bei einer freiwilligen Beteiligung Brackenheimer Schüler/innen in den nächsten 20 bis 30 Jahren aufgenommen werden.
  • Das Brackenheimer Gymnasium hätte ausreichend Kapazität, um weitere Schüler aufzunehmen. Ähnlich sieht es mit der Realschule in Güglingen aus.

Kommt es in der Freiwilligkeitsphase zu keiner Einigung, wird das formelle Verfahren eingeleitet. Dieses dauert erfahrungsgemäß mehrere Jahre und kann gerichtlich angefochten werden.

Bestimmungen der Stadt Brackenheim für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet;

Beschluss

In der Gemeinderatsitzung am 17.10.2024 hat sich der Gemeinderat auf der Grundlage einer Voruntersuchung zu Potentialflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit dem Thema der Zulässigkeit solcher Anlagen im gesamten Stadtgebiet Brackenheim befasst. In einem weiteren Schritt hat die Stadtverwaltung Brackenheim dem Gemeinderat einen ersten Entwurf für Bestimmungen zur Erstellung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgelegt.

In einer nichtöffentlichen Sitzung am 20.03.2025 hat der Gemeinderat darüber beraten und beschlossen, dass eine Kommission aus der Mitte des Gemeinderats sich eingehender mit dem Kriterienkatalog zur Erstellung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beschäftigt. Die Kommission trat am 02.04.2025 zusammen. Die Ergebnisse dieser Kommission wurden den Fraktionsvorsitzenden in der Fraktionsvorsitzendensitzung am 24.04.2025 zur Vorbereitung vorgelegt und nun dem Gemeinderat zur entsprechenden Entscheidung übergeben.

Im Rahmen der verschiedenen Gespräche hat sich gezeigt, dass es sehr schwierig ist, bei den unterschiedlichen Voraussetzungen und Eigenschaften der Flurstücke viele allgemeingültige Regelungen zu treffen. Man hat sich daher darauf verständigt, die Bestimmungen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen eher zu reduzieren. Es wurden daher lediglich die Begrenzung der Größe, Ausschlussgebiete, Ausnahmen, Verträglichkeit mit dem Landschaftsbild und Kostentragungen geregelt. Ansonsten soll der Gemeinderat entsprechend in Einzelfällen über die Projekte entschieden. Man war sich ferner darüber einig, dass der Landwirtschaft nur möglichst wenig fruchtbaren Ackerboden entzogen werden sollte, gleichzeitig soll aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, auf stillgelegten Weinbergflächen entsprechende Anlagen zu errichten. All dies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass ein Vorhaben mit dem Landschaftsbild verträglich ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

  • Begrenzung der Größe: Hier werden die Mindest- und Höchstgrößen der einzelnen Anlagen geregelt. Außerdem ist geregelt, wie viel Prozent der Gesamtfläche der Gemarkung mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen versehen werden kann. Die zusammenhängende Fläche der Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben und darf eine Größe von 5,0 Hektar nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Agri-Photovoltaikanlagen. Der mögliche Zubau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird auf maximal 0,2 % der Gesamtgemarkungsfläche begrenzt. Anlagen, die zur Eigenversorgung dienen, werden hierbei nicht angerechnet.
  • Ausschlussgebiete: Die Ausschlussgebiete ergeben sich aus Gesetz, Regionalplan, Flächennutzungsplan, etc. Es handelt sich hierbei überwiegend um Schutzgebiete und Randgebiete von Siedlungsflächen.
  • Ausnahmen: Die Ausnahmen sollen ermöglichen, am Rande von Gewerbegebieten Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu errichten, die überwiegend der Eigenversorgung von Betrieben gelten. Um der Landwirtschaft möglichst wenig fruchtbaren Boden zu entziehen, sollen grundsätzlich keine Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf Acker- und Weinbauflächen erstellt werden. Daher entscheidet hier der Gemeinderat als Ausnahme, ob entsprechende Begründungen vorliegen, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
  • Verträglichkeit mit dem Landschaftsbild, Vermeidung der Sichtbarkeit: Sämtliche Planungen und Vorhaben stehen unter dem Vorbehalt, dass die Freiflächen-Photovoltaikanlage ins Landschaftsbild passt und keine exponierten Lagen, die schon von Weitem sichtbar sind, in Anspruch genommen werden.
  • Kostentragung: Die Vorhabenträger haben sämtliche entstehenden Kosten zu tragen, selbst wenn das Verfahren nicht zum Erfolg geführt werden kann.

Die Richtlinien werden zu gegebener Zeit im Amts- und Mitteilungsblatt vollständig veröffentlicht.

Infobereiche