Amtsblatt aktuell: Stadt Brackenheim

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Veröffentlichung: 13/2025

Aus der Arbeit des Gemeinderats

Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat sich am vergangenen Donnerstag mit folgenden Themen beschäftigt.

Haushaltsplan 2025 und Finanzplanung 2024 bis 2028;

Einbringung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025, des Haushaltsplans 2025 und der Finanzplanung bis 2028 sowie der Entwurf des Wirtschaftsplans 2025 des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim und die dazugehörige Finanzplanung bis 2028 wurden in der Sitzung des Gemeinderats eingebracht.

Im vorderen Teil dieses Amtsblatt finden Sie einen ausführlichen Bericht zu den wesentlichen Eckdaten des Planwerks.

Die Verwaltung plant, den Haushaltsplanentwurf in der Sitzung des Gemeinderats am Freitag, den 11. April 2025, zu beraten. Die Beschlussfassung des Haushaltsplans soll in der Gemeinderatssitzung am 8. Mai 2025 erfolgen. Die Haushaltsreden der Fraktionen werden in einer Sonderbeilage veröffentlicht. Auch auf der städtischen Homepage werden diese Dokumente bereitgestellt.

WeinZeit im Schloss;

2. Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag und Übernahme einer Ausfallbürgschaft

Das Projekt WeinZeit im Schloss umfasst den Neubau eines Restaurants mit Vinothek, den Umbau der Kellerräume zu Ausstellungsräumen, die Konzeption und den Einbau einer Ausstellung („Deutsche Weinwelt“) in diese ehemaligen Kellerräume, die Schaffung zusätzlicher Stellplätze auf dem Schlossgelände sowie den Einbau von Hotelzimmern in das Bestandsgebäude des Brackenheimer Schlosses.

Die Rahmenbedingungen dieses Projekts sind zwischen der Stadt und dem Investor – mittlerweile ist dies die "WeinZeit Schloss Brackenheim GmbH & Co. KG" in einem Projektvertrag geregelt, der im April 2021 durch eine 1. Ergänzungsvereinbarung angepasst wurde, und der die gesamte Konzeptions-, Planungs-, Bau- und Betriebsphase des Projekts umfasst.

In der aktuell noch laufenden Bauphase fungiert der Investor für die Bauteile „Neubau“, „Keller“ und „Stellplätze“ vereinfacht ausgedrückt als „Baufirma“ der Stadt Brackenheim und errichtet diese Bauteile gegen eine Pauschalvergütung je Bauteil in das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum der Stadt. Die übrigen „Bauteile“, also die Konzeption und der Einbau der Ausstellung sowie der Einbau der Hotelzimmer, werden hingegen auf Kosten des Investors durch diesen selbst in dessen wirtschaftliches Eigentum erstellt. Hierfür benötigt der Investor ein Darlehen. Letzteres setzt wiederum die Stellung entsprechender Sicherheiten voraus. Da die Stadt während der gesamten Vertragslaufzeit zivilrechtlicher Eigentümer des Schlossgeländes bleibt und städtisches Grundvermögen gemäß § 88 Abs. 1 GemO nicht beliehen werden darf, benötigt der Investor als Sicherheit gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut eine Ausfallbürgschaft der Stadt. Dies ist dem Grunde nach bereits im Projektvertrag geregelt.

Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag

Damals wurde Folgendes beschlossen:

  • Die Pauschalvergütung für das Bauteil „Neubau“ wurde um insgesamt 233.985,66 Euro netto erhöht. Hintergrund waren Mehrkosten aufgrund von zusätzlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen im Umfang von 125.952,43 Euro netto sowie Mehrkosten aufgrund statischer Besonderheiten im Umfang von 108.033,23 Euro netto.
  • Die Pauschalvergütung für das Bauteil „Keller“ wurde um 268.248,68 Euro netto erhöht. Hintergrund war die Schaffung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Verbindungsgangs zwischen den Kellerräumen im Ost- und Westflügel.
  • Die allgemein eingetretenen Baukostensteigerungen beim Bauteil „Neubau“ wurden durch eine interne Umschichtung von ersparten Pauschalvergütungsanteilen vom Bauteil „Keller“ auf das Bauteil „Neubau“ kompensiert. Erst kürzlich hat der Investor den umzuschichtenden Betrag mitgeteilt. Dieser beläuft sich auf 519.696,22 Euro.
  • Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende 2. Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Da der umzuschichtende Betrag der Baukosten nunmehr bekannt ist, konnte dies nun erfolgen.
  • Ferner standen die vorstehend genannten Beschlüsse unter dem Vorbehalt, dass das Land als Fördermittelgeber der Mittelumschichtung und der Erhöhung der Gesamtpauschalvergütung zustimmt. Das Land hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen, sofern das Vergaberecht eingehalten wird. Letztes wurde von der beratenden Rechtsanwaltskanzlei W2K bestätigt.

Übernahme einer Ausfallbürgschaft

Im Januar 2021 hatte der Gemeinderat bereits konkrete Bürgschaftsbeschlüsse für das Projekt WeinZeit im Schloss getroffen. Diese Beschlüsse wurden zunächst wegen des fehlenden Baufortschritts und dem damit verbundenen fehlenden Fremdfinanzierungsbedarf des Investors nicht umgesetzt. Da sich zwischenzeitlich auch die Rahmenbedingungen der Bürgschaft geändert haben (Gesamtbürgschaft statt getrennten Einzelbürgschaften, Bürgschaftsbetrag nunmehr sechs Millionen Euro statt ursprünglich 6,15 Mio. Euro, anderes finanzierendes Kreditinstitut) waren die Beschlüsse aus dem Jahr 2021 hinfällig und mussten nun neu getroffen werden. Die beratende Anwaltskanzlei W2K hat den Bürgschaftsvertrag auf die neuen Rahmenbedingungen und den Entwurf des Darlehensvertrags entsprechend angepasst. Der Bürgschaftsvertrag wurde im Vorfeld mit dem finanzierenden Kreditinstitut und der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Heilbronn dem Grunde nach abgestimmt. Aufgrund von aktuellen Abrufen in öffentlich zugänglichen Registern sowie einer aktuellen Wirtschaftsauskunft liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stadt in Zukunft als Bürge tatsächlich in Anspruch genommen werden wird. Insbesondere sind keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Investors und des bis zur baulichen Fertigstellung des Gesamtprojekts zusätzlich persönlich haftenden Gesellschafters bekannt. Letzterer hat mit seinen Unternehmen in der Vergangenheit bereits mehrfach bewiesen, dass er entsprechende Projekte auch langfristig wirtschaftlich erfolgreich führen kann. Die Bürgschaftsübernahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht, die bereits in Aussicht gestellt wurde.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Hotelinventars in der Bürgschaft gibt es mit dem finanzierenden Kreditinstitut noch Klärungsbedarf.

Finanzierung

Sowohl die bisherige (4.172.725,90 Euro) als auch die neue Pauschalvergütung (4.674.960,24 Euro) für die Baukosten der Bauteile „Neubau“, „Keller“ und „Stellplätze“ wurden bereits in vorherigen Haushaltsjahren vollständig finanziert und werden vom Land mit rund 50 Prozent aus dem Landessanierungsprogramm bezuschusst. Durch die Übernahme der Ausfallbürgschaft entstehen der Stadt zunächst keine Kosten. Sollte tatsächlich der Bürgschaftsfall eintreten und die finanzierende Bank keine anderweitige Befriedigung Forderungen erlangen, kann die Stadt in Höhe der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Da im Gegenzug aber in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt gebaut wird bzw. die Ausstellungsgegenstände sicherungsübereignet werden, wären in diesem Fall entsprechende Gegenwerte vorhanden.

Der Gemeinderat hat mit einstimmig folgende Beschlüsse in dieser Sache gefasst:

  1. Der 2. Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag „WeinZeit im Schloss Brackenheim“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird mit ihrem Abschluss beauftragt.
  2. Dem Bürgschaftsvertrag zum Projekt „WeinZeit im Schloss Brackenheim“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bürgschaftsvertrag zur Absicherung eines Darlehens von 6.000.000 Euro abzuschließen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, unwesentliche Änderungen an den Unterlagen vorzunehmen, falls sich dies im Genehmigungsverfahren mit Kommunalaufsicht als notwendig erweisen sollte.

Entwicklung der Kindertagesbetreuung in Brackenheim;

Erweitertes Betreuungsangebot und Erprobungsparagraf

Personalsituation

Die Personalsituation in den Brackenheimer Betreuungseinrichtungen hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend zugespitzt. Die Fluktuation der Mitarbeiter hat aufgrund des allgegenwärtigen Personalmangels in den Kindertageseinrichtungen stark zugenommen. Nahezu alle Kommunen im Umfeld der Stadt Brackenheim sind fortlaufend auf der Suche nach Fachpersonal für ihre Kindertageseinrichtungen, auch die Personalakquise gestaltet sich zunehmend schwieriger. Insbesondere in den Einrichtungen, die derzeit eine Ganztagesbetreuung (mindestens acht Stunden/Tag) anbieten, kommt es aufgrund von Krankenstand und Personalfluktuation immer häufiger zur kurzfristigen Reduzierungen der Öffnungszeiten.

Hierauf hat auch der zuständige Landesgesetzgeber im November 2023 der mit der Schaffung des sogenannten „Erprobungsparagrafen“ nach § 11 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) reagiert. Er hat zum Zweck, den Trägern eine Abweichung von den im KiTaG und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) vorgegebenen Rahmenbedingungen und somit eine flexiblere Gestaltung des Betreuungsangebotes zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben zu Angebotsformen, Fachkräftekatalog, Personalschlüssel und Höchstgruppengröße. Die Anwendung des Erprobungsparagrafen ist beim KVJS zu beantragen und bedarf einer entsprechenden Genehmigung. Voraussetzung für eine Genehmigung ist die Vorlage eines entsprechenden Konzeptes unter Angabe der Dauer der Maßnahmen, die Darstellung des örtlichen Beteiligungsprozesses sowie die Versicherung der Gewährleistung des Kindeswohls und der Einhaltung der Regelungen nach SGB VIII.

Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Engpasses beim Personal der Ganztageskindergärten wurden durch Gemeinderatsbeschluss im Juli 2023 erweiterte Betreuungsgruppen („Spielgruppen“) in den Kindergärten Maulbronner Straße und Botenheim sowie als Provisorium in der Krippe Wendelstraße implementiert. Diese erweiterten Betreuungsgruppen hatten zum Ziel, die Zeiten zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr abzudecken und so das Stammpersonal der Einrichtung zu entlasten und eine Einhaltung des vorgeschriebenen Personalschlüssels zu gewährleisten.

Personell werden die Zeiten der erweiterten Betreuungsgruppen durch Zusatzkräfte abgedeckt, die im Rahmen mehrerer Inhouse-Fortbildungen auf ihre Aufgaben vorbereitet wurden. Grundsätzlich ist in dieser Form die Betreuung von unter zehn Stunden in der Woche auch ohne pädagogisches Fachpersonal ohne eine Betriebserlaubnis möglich. Zusätzlich zu den reinen Betreuungszeiten im Umfang von insgesamt 7,5 Stunden pro Woche sind die Zusatzkräfte je einen Vormittag in den Einrichtungen eingesetzt, um das Fachpersonal auch hier im Alltag zu unterstützen und um weitere Erfahrungen bei der Betreuung der Kinder zu sammeln. Zwischenzeitlich wurde die Betreuungsgruppe im Kindergarten Botenheim aufgrund geringer Nachfrage eingestellt, das hierfür eingesetzte Personal wurde auf die verbliebenen Betreuungsgruppen verteilt. Die Rückmeldungen und Erfahrungen hinsichtlich der Betreuungsgruppen sind positiv, täglich werden in der Maulbronner Straße bis zu 17, in der Wendelstraße bis zu zehn Kinder im Rahmen dieses Angebots betreut.

Da diese Maßnahmen leider nicht ausreichen, um eine verlässliche Sicherstellung des Betreuungsangebots im Ganztageskinderbereich zu ermöglichen, schlug die Verwaltung vor, den Erprobungsparagrafen im Kindergarten Maulbronner Straße zu ziehen sowie die erweiterten Betreuungsangebote in den Kindergärten, die derzeit noch eine Betreuung bis 15:30 Uhr anbieten (Kindergarten Dürrenzimmern, Kindergarten Burghalde, Kindergarten Botenheim), auf die Zeit ab 14:00 Uhr auszudehnen.

Konkret heißt dies, dass die Zeiten, die die Ganztageskinder in den Kindergärten verbringen, in zwei Abschnitte aufgeteilt werden: Die "Bildungszeit" zwischen 7:00 und 14:00 Uhr wird weiterhin durch das pädagogische Fachpersonal abgedeckt. Der verbleibende Zeitraum von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr bzw. bis 17:00 Uhr im Kindergarten Maulbronner Straße soll im Rahmen eines erweiterten Betreuungsangebotes durch Zusatzkräfte abgedeckt werden. In den Kindergärten Burghalde, Botenheim und Dürrenzimmern ist das Vorgehen entsprechend der Einführung des erweiterten Betreuungsangebotes in der Maulbronner Straße. Ein Umfang von täglich 1,5 Stunden zwischen 14:00 und 15:30 Uhr wird anstatt von Fachkräften künftig von Zusatzkräften abgedeckt . Diese werdenim Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme durch interne Fortbildungen auf die Tätigkeit vorbereitet und in die verschiedenen Themen wie Elternarbeit, Tagesstrukturen, Kinderschutzkonzept, Brandschutz und verschiedene weitere pädagogische Themen eingeführt.

Hinsichtlich des Personalschlüssels sollen nicht mehr als zehn Kinder von einer Zusatzkraft beaufsichtigt werden. Im Kindergarten Maulbronner Straße würde dies bedeuten, einen Zeitraum von insgesamt 15 Wohenstunden durch Zusatzkräfte abzudecken. Da dies als Zeitspanne den bisher zulässigen, von der Betriebserlaubnis befreiten Umfang von zehn Stunden in der Woche überschreitet, ist hier die Anwendung des Erprobungsparagrafen erforderlich.

Den Elternbeiratsvorsitzenden sowie dem Kindergartenpersonal wurde das Konzept in zwei Informationsveranstaltungen am 12. März 2025 vorgestellt. Bevor es in einer Einrichtung zur Umsetzung der Maßnahmen kommt, sollen die Eltern noch einmal bei einem Elternabend über das Vorhaben informiert werden. Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass die Unterstützung des Betreuungsangebotes durch Zusatzkräfte einen wichtigen Teil der Betreuung sicherstellen kann. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann der Mindestpersonalschlüssel der Ganztageseinrichtungen besser eingehalten werden. Über alle vier Einrichtungen hinweg ließe sich der vorgegebene Mindestpersonalschlüssel um 2,78 Stellenanteile senken. Auf diesem Wege kann die Gefahr einer außerplanmäßigen Schließung oder einer Reduzierung der Öffnungszeiten aufgrund von Krankheit oder Personalwechsel von Fachkräften reduziert werden. Diese Maßnahme steigert zudem die Attraktivität der Stellen in den bisherigen Ganztageseinrichtungen bei Stellenausschreibungen für Fachpersonal.

Viele Eltern hatten in der Vergangenheit Skepsis hinsichtlich der Kinderbetreuung durch Zusatzkräfte gezeigt. Durch die Erfahrungen in der Maulbronner Straße wurden diese Befürchtungen jedoch widerlegt.

Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf

Ein weiterer Aspekt, der zu einer steigenden Belastung im Bereich der Kinderbetreuung führt, ist die zunehmende Anzahl an Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Derzeit sind in fast allen Einrichtungen Kinder aufgenommen, die aus Sicht des Fachpersonals einer zusätzlichen pädagogischen Begleitung bedürfen. Diese Wahrnehmung der Fachkräfte wurde durch die städtische Heilpädagogin bestätigt.

Dieser Umfang kann über die Einrichtungen nicht abgedeckt werden, regulär sollte in den entsprechenden Fällen eine Eingliederungshilfe zur Unterstützung der Kinder und des Personals durch das Landratsamt genehmigt werden. Dem steht derzeit die durch die dortige Personalsituation begründete, außerordentlich hohe Wartezeit für eine Diagnosestellung am Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) Heilbronn entgegen. Hier einen Termin zu bekommen, kann mittlerweile über ein Jahr dauern. Auch wenn eine Diagnose gestellt wurde, muss der Antrag auf Eingliederungshilfe noch durch das Landratsamt genehmigt und eine entsprechende Person zur Begleitung des Kindes im Kindergartenalltag gefunden werden. Selbst nach Vorliegen einer Diagnose gestaltet sich die Suche nach geeigneten Betreuungspersonen, die bereit dazu sind, die Kinder in ihrem Alltag zu unterstützen, also zunehmend schwierig.

Die Stadt Brackenheim kooperiert derzeit mit dem ASB, der die Suche nach geeigneten Betreuungspersonen koordiniert. Auch dieser Teil des Vorgangs zieht sich derzeit meist über mehrere Monate. Da der zusätzliche Betreuungsbedarf oft erst nach der Aufnahme in den Kindergarten festgestellt wird, kann man in der derzeitigen Situation von einer Gesamtdauer dieses Prozesses von etwa zwei Jahren ausgehen.

Insgesamt beläuft sich die Zahl der Kinder in Brackenheimer Einrichtungen, die entweder eine Eingliederungshilfe haben, deren Antrag bzw. die Diagnose noch ausstehen und derer, bei denen der Prozess noch nicht angestoßen wurde, nach derzeitigem Kenntnisstand auf rund 20 Kinder. Da jedes Kind einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung hat, muss diese Zeitspanne von den jeweiligen Einrichtungen überbrückt werden. Die Ausprägung des zusätzlichen Betreuungsbedarfes unterscheidet sich hier von Kind zu Kind, in besonders ausgeprägten Fällen ist nahezu eine Ein-zu-Eins-Betreuung erforderlich.

Diese Situation ist nicht nur für die Fachkräfte in den Einrichtungen eine erhebliche Herausforderung, sondern kann auch die Bedürfnisse der Kinder nach einer gezielten Förderung nur unzureichend erfüllen. Zusätzlich können die so gebundenen Ressourcen nicht für die anderen Kinder der Gruppen eingesetzt werden.

Daher soll dieser Situation mit zweierlei Maßnahmen begegnet werden:

Die Begleitung der Kinder, bei denen bereits eine Diagnose vorliegt, kann durch bei der Stadt angestellte Zusatzkräfte (Eingliederungshilfen) abgedeckt werden. Die Kosten hierfür können bei einer vorliegenden Bewilligung durch das Landratsamt größtenteils durch die Zuwendungen aus der Eingliederungshilfe gedeckt werden. Sofern die Zusatzkräfte wider Erwarten zeitweise nicht mit der Betreuung von Kindern mit erhöhtem Bedarf ausgelastet sein sollten, könnten sie die Einrichtungen in anderer Funktion entlasten. Daher sollen nun zwei Personen mit jeweils 0,5 Stellenanteilen für diese Tätigkeit einstellt werden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Bedarf in den folgenden Jahren durchgängig vorliegen wird.

Ein weiterer Ansatz zur Entlastung der Einrichtungen und zur gezielten Förderung von Kindern mit besonderen Bedarfen ist die Einrichtung einer Kleingruppe in den Räumlichkeiten der derzeitigen Krippe Wendelstraße. Aufgrund des Umzuges der VÖ-Gruppen in den Neubau in Hausen im Sommer, werden hier Räumlichkeiten frei, die entsprechend genutzt werden können. Es ist vorgesehen, bis zu zehn Kinder aufzunehmen, von denen drei einen erhöhten Förderbedarf aufweisen. Durch diese Durchmischung sowie die reduzierte Gruppengröße kann man von erleichterten Bedingungen zur zielgerichteten Förderung bei gleichzeitiger Beachtung der Bedarfe der anderen Kinder ausgehen. Personell ist geplant, für diese Gruppen spezielle Stellen für Fachkräfte mit heilpädagogischer Ausbildung, wie zum Beispiel Heilerziehungspflegekräfte, auszuschreiben. Fachlich ist vorgesehen, die Gruppe zusätzlich durch die bei der Stadt angestellten Heilpädagogin zu unterstützen

Eingruppierung von Fachkräften, die besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausführen

Seit einer im Mai 2022 erfolgten Änderung der Eingruppierungsregelungen des TVöD für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst besteht die Möglichkeit, Erzieher und Erzieherinnen, die besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausführen, abweichend von der Standardeingruppierung S8a in S8b einzugruppieren. In den Einrichtungen der Stadt Brackenheim betrifft dies in erster Linie Fachkräfte, die in den Einrichtungen Sprachförderungsangebote durchführen sowie Fachkräfte, die im Rahmen des internen Qualitätsmanagements für die einzelnen Einrichtungen zuständig sind. Beide Tätigkeiten setzen die Teilnahme an Fortbildungen in einem angemessenen Umfang voraus.

Laut TVöD ist zur Qualifikation für eine Eingruppierung in S8b TVöD der Nachweis von mindestens 160 Stunden erforderlich. Da derzeit im geforderten Umfang entweder keine entsprechenden Fortbildungen bei den externen Schulungsanbietern angeboten werden und auch interne Schulungen – beispielsweise im Qualitätsmanagement der Kindertageseinrichtungen (QUIK) – den geforderten Zeitumfang nicht erfüllen würden, wird die Höhergruppierung für Fachkräfte in Brackenheim auch dann umgesetzt, wenn die Fachkräfte eine einschlägige Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 Stunden nachweisen können und sie in ihren Einrichtungen eine der Weiterbildung entsprechende Funktion ausüben.

Finanzierung

Bei einer Umstellung der Betreuungszeiten auf den Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr verändert sich der Mindestpersonalschlüssel der Einrichtungen. In den Kindergärten Burghalde, Botenheim und Dürrenzimmern sinkt er um jeweils 0,63 Stellenanteile, im Kindergarten Maulbronner Straße um 0,89 Stellenanteile. Insgesamt würden über alle genannten Einrichtungen hinweg 2,78 Stellenanteile für Fachkräfte weniger benötigt, was zunächst zu einer Minderung des Personalaufwands von rund 180.000 Euro führt.

Dem gegenüber stehen die zusätzlichen Personalkosten des erweiterten Betreuungsangebotes. Vorgesehen ist eine Besetzung der einzelnen Gruppen mit jeweils zwei Zusatzkräften. Der Umfang der Beschäftigung beläuft sich auf jeweils 1,5 Stunden Betreuungszeit in den Zusatzangeboten, eine tägliche Übergabezeit von rund 0,5 Stunden sowie vierzehntägig einen Vormittag in der Einrichtung mit vier Stunden. Dazu kommen noch die Teilnahme an diversen Schulungen und regelmäßige Teambesprechungen. Dies würde einen Beschäftigungsumfang von rund 0,31 Stellenanteilen pro Zusatzkraft ergeben. Zur Vertretungszwecken ist vorgesehen, für alle betroffenen Einrichtungen zusammen noch zwei Zusatzkräfte zu beschäftigen. Über alle Einrichtungen hinweg ergibt dies insgesamt einen zusätzlichen Stellenbedarf von 3,10 Stellenanteilen. Dies entspricht einem Personalmehraufwand von rund 162.000 Euro. Unter dem Strich ergibt sich somit ein Personalminderaufwand von rund 18.000 Euro pro Jahr. Dem gegenüber stehen Minderzuweisungen aus dem Kindergartenlastenausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs von ca. 25.000 Euro. Die finanzielle Mehrbelastung für das erweiterte Betreuungsangebot beläuft sich insgesamt auf ca. 7.000 Euro pro Jahr und ist somit weitgehend kostenneutral.

Die Mehrkosten für die Zusatzkräfte zur Betreuung der Kinder mit zusätzlichen Bedarfen (Eingliederungshilfen) würden sich bei einem Stellenumfang von 1,00 Stellenanteilen auf rund 52.000 Euro im Jahr belaufen. Diese Personalkosten können – wie oben ausgeführt – weitgehend durch Zuschüsse des Landratsamts kompensiert werden.

Die Eingruppierung einzelner Fachkräfte in Entgeltgruppe TvöD S8b führt zu einem Anstieg der Personalkosten über rund 80.000 Euro.

Im Hinblick auf die gleichbleibende Qualität und Quantität des Betreuungsangebots sowie die enstehenden geringfügigen Mehrkosten soll das bisherige Elternbeitragsmodell für den Ganztageskindergarten in unveränderter Form (Elternbeitrag bis 15:30 Uhr, danach Pauschalbetrag bis 17:00 Uhr) beibehalten werden – auch im Hinblick darauf, dass während des ergänzenden Betreuungsangebots in jeder Einrichtung ständig eine städtische Fachkraft als möglicher Ansprechpartner anwesend ist.

Die Bedarfsplanung wird bis zum Sommer dem Gemeinderat mit entsprechender Fortschreibung präsentiert. Wie bereits bei der Vorstellung der Bedarfsplanung im Juli 2023 angedeutet, bedarf es nach heutigem Stand einer weiteren Kleingruppe zum neuen Kindergartenjahr. Aufgrund des sich abzeichnenden Bedarfs für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf soll diese Kleingruppe als entsprechende Einrichtung aufgebaut werden.

Der Gemeinderat hat den oben genannten Maßnahmen einstimmig zugestimmt.

Bauvorhaben im Außenbereich: Veränderte Ausführung: nachträgliche Erweiterung der Hofstelle mit Erstellung von 3 Ferienwohnungen, 2 Mitarbeiterzimmern im UG, Pferdepension im Offenstall für max. 6 Pferde, überdachte Futterraufe, Flst.-Nr. 6358, Rosenhöhe 65, Gemarkung Meimsheim

Der Gemeinderat hat dem oben genannten Bauvorhaben mit drei Ja-Stimmen und 14 Gegenstimmen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, ist das Bauvorhaben planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. In der Gemeinderatssitzung am 11. November 2021 wurde das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben versagt. Der Grund war die Beeinträchtigung der Belange des Bodenschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes, da ein Teilrückbau der vergrößerten Ausführung der 2012 genehmigten Hofstelle auch weiterhin nicht vorgesehen war.

Da diese Planung auch aus Sicht des Landratsamtes Heilbronn nicht genehmigungsfähig war, plante der Bauherr sein Bauvorhaben um. Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurde vom Landratsamt Heilbronn, Baurechtsamt, mitgeteilt, dass nach der Beurteilung des Landwirtschaftsamtes inzwischen sowohl für die Ferienwohnungen als auch für die Pferdepension eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt und das Bauvorhaben daher als landwirtschaftlich privilegiert genehmigungsfähig ist.

Die Stadt Brackenheim wurde deshalb gemäß § 53 Abs. 4 S. 1 LBO zum geänderten Bauantrag mit der Bitte um Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gehört. Daraufhin wurde in der Gemeinderatssitzung am 9. März 2023 über das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Brackenheim zum Bauvorhaben beraten und entschieden. Entgegen dem Vorschlag der Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, stimmte der Gemeinderat geschlossen dagegen. Nach wie vor wurde eine Beeinträchtigung der Belange des Bodenschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes gesehen. Gleichzeitig kamen im Gemeinderat verschiedene Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landratsamt Heilbronn eingefordert wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 wurde die Stadt Brackenheim vom Landratsamt Heilbronn, Baurechtsamt, um erneute Beschlussfassung über das erforderliche Einvernehmen im Gemeinderat gebeten

Mit dem Bauvorhaben ist die nachträgliche Erweiterung der Hofstelle bzw. die Nutzungsänderung der Hofstelle mit Erstellung von 3 Ferienwohnungen, 2 Mitarbeiterzimmern im UG, einer Pferdepension im Offenstall für maximal 6 Pferde sowie eine überdachte Futterraufe geplant. Seit der letzten Behandlung des Bauvorhabens im Gemeinderat vor ca. zwei Jahren wurden einzelne Pläne angepasst bzw. die Darstellungen darauf konkretisiert. Inhaltliche Änderungen gab es hierbei aber nicht.

Bebauungsplan „Geigersberg, 3. Änderung“ in Brackenheim;

a) Aufstellungsbeschluss

b) Vorstellung Entwurf

c) Beschluss über die Veröffentlichung bzw. Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat hat mir 17 Ja-Stimmen und drei Gegenstimmen den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Geigersberg, 3. Änderung“ gefasst und den vorliegenden Entwurf vom 05.03.2025 gebilligt. Der Bebauungsplanentwurf wird ferner gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel hierzu durchgeführt.

Die Bebauung der o.g. Grundstücke im Danziger Ring in Brackenheim war bereits mehrfach Thema im Gemeinderat. Von einem Bauträger ist vorgesehen, zunächst auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4825/1 zwei Wohngebäude mit jeweils zehn Wohneinheiten zu errichten (Bauabschnitt 1). In der Zukunft soll auch das Grundstück Flst.-Nr. 4825 einer Neubebauung zugeführt werden (Bauabschnitt 2).

Der bisher gültige Bebauungsplan „Geigersberg, 1. Änderung“, rechtskräftig seit dem 05.06.1981, setzt an dieser Stelle ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Damit die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die beiden Mehrfamilienhäuser vorgegeben werden können, wird ein Bebauungsplanverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) umgesetzt.

Nachdem in den letzten zwei Jahren verschiedene artenschutzrechtliche Themen, auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Heilbronn, abgearbeitet werden konnten, wurde nun ein entsprechender Bebauungsplanentwurf erstellt. Das geplante Bebauungsplangebiet hat eine Größe von ca. 23,9 Ar. Der Bebauungsplanentwurf wurde zudem bereits mit einem Stadtplaner abgestimmt, wie es in der Gemeinderatssitzung am 19.01.2023 besprochen wurde. Außerdem wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie ein Pflanzplan erstellt. Unter der Berücksichtigung von verschiedenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen können Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Ein entsprechender Bauantrag muss vom Bauträger zu gegebener Zeit noch gestellt werden. Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Vorhabenträger übernommen. Hierzu wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem auch eine Verpflichtung, einen Teil der Wohnfläche als geförderten Wohnraum mit einer Bindefrist von 30 Jahren auszuführen, beinhaltet sein soll.

6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Brackenheim-Cleebronn - Vorberatung;

a) Beratung und Beschlussfassung über die Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

b) Beschluss zur Veröffentlichung im Internet bzw. zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat einstimmig nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur 6. Änderung der 2. Fortschreibung vorgebrachten Anregungen und Bedenken berücksichtigt und den Entwurf der 6. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans in der vorliegenden Fassung vom 05.04.2024/05.03.2025 gebilligt. Er wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel dazu werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um erneute Stellungnahme gebeten. Der Gemeinderat Brackenheim beauftragte seine Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn die durch ihn gefassten Beschlüsse positiv zu vertreten und diesen dort zuzustimmen.

Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Primäres Ziel der 6. Änderung des Flächennutzungsplans ist die planungsrechtlich geforderte Parallelität zu den Bebauungsplanverfahren für die Wohnbaugebiete „Lindenhof, Neubearbeitung“ in Cleebronn sowie „Rosengarten, westliche Erweiterung“ in Haberschlacht und „Hinter der Schule“ in Brackenheim, die sich bereits in der Aufstellung befinden.

Im Gegensatz zur frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Teilfläche „Alte Pilzzucht Tripsdrill“ aufgrund von mehreren negativen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der Änderung des Flächennutzungsplans herausgenommen. Dies erfolgte auch deshalb, da die Schwierigkeiten bei dieser Teilfläche die anderen Verfahren bzw. Teilflächen zu lange aufgehalten hätten. Die Gemeinde Cleebronn möchte aber die Teilfläche „Alte Pilzzucht Tripsdrill“ in einer späteren Änderung des Flächennutzungsplans wieder aufnehmen. Darüber hinaus wurde die Teilfläche „Tauschfläche Geigersgrund“ in die Änderung miteinbezogen. Diese beinhaltet die notwendigen Tauschflächen für die Änderungen „Rosengarten, westliche Erweiterung“ (mit einer Teilfläche von 0,3 Hektar bisher nicht im Flächennutzungsplan enthalten) und „Hinter der Schule“ (komplette Fläche mit 1,5 Hektar bisher nicht im Flächennutzungsplan enthalten). Hierfür werden im Flächennutzungsplan Wohnbauflächen südlich der Heilbronner Straße zu landwirtschaftlichen Flächen umgewandelt. Somit ist der Bedarfsnachweis durch einen einfachen Flächentausch gewährleistet.

Über die vorbereitende Bauleitplanung entscheidet der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Brackenheim-Cleebronn. Dieser wird aus Vertretern der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gebildet. Neben den Bürgermeistern bilden vier weitere Vertreter der Gemeinde Cleebronn und sechs weitere Vertreter der Stadt Brackenheim den Ausschuss.

Jede beteiligte Gemeinde hat so viele Stimmen wie Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss. Die Stimmen jeder beteiligten Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.

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