Anzeigepflicht bei der Hundesteuer
Es wird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Hundehalter ihrer Anzeigepflicht nachkommen. Wir geben daher nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Brackenheim nochmals bekannt:
Nach § 10 der Hundesteuersatzung muss das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Brackenheim unter Angabe der Hunderasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und des Muttertieres) schriftlich angezeigt werden.
Endet die Hundehaltung (z. B. durch Tod oder Verkauf des Hundes) oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Ferner besteht die Verpflichtung, Hunde mit einer Steuermarke zu versehen. Diese Maßnahme erfolgt, um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Meldung zur Hundesteuer zu erleichtern. Die Stadt hat das Recht, Hundesteuerkontrollen durchzuführen. Die Ausgabe der Hundesteuermarke erfolgt jeweils mit der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer. Bei der Abmeldung eines Hundes muss die Hundesteuermarke zurückgegeben werden, erst dann kann eine anteilige Erstattung der Hundesteuer erfolgen. Die Anzeige ist bei der Stadt Brackenheim, Marktplatz 1, zu erstatten.
Wer die rechtzeitige An- bzw. Abmeldung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist die Hundesteuer nachzuentrichten.
Die Hundesteuer in Brackenheim beträgt für jeden im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund 138 Euro jährlich. Für einen zweiten Hund erhöht sich die Hundesteuer auf 276 Euro jährlich. Die Zwingersteuer beträgt 414 Euro jährlich. Der Steuersatz für Kampfhunde und gefährliche Hunde liegt bei 704 Euro.