Amtsblatt aktuell: Stadt Brackenheim

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Veröffentlichung: 06/2025

Wahl spezial: Die Bundestagswahl

Über 59 Millionen Menschen in Deutschland sind zur Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025, aufgerufen und dürfen über die politische Zukunft des Landes entscheiden.

Um Sie auf die Bundestagswahl einzustimmen, möchten wir Ihnen einige Informationen zur Wahl an die Hand geben.

Aufgaben des Bundestags

Regierungsbildung

Eine der ersten Aufgaben der Abgeordneten nach der Wahl ist die Bildung einer Regierung. Dazu wählt die Mehrheit der Abgeordneten eine Bundeskanzlerin oder einen Bundeskanzler. Damit bestimmen sie, wer in den nächsten Jahren die Richtlinien der Politik bestimmt. Die weiteren Ministerinnen und Minister werden auf Vorschlag der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers ernannt, zusammen bilden sie die Regierung.

Gesetzgebung

Die Abgeordneten beraten und beschließen Gesetze. Sie treffen politische Entscheidungen, die uns alle angehen. Ganz unterschiedliche gesellschaftliche Probleme wie Klimaschutz, Energieversorgung oder Armut müssen bewältigt und Kompromisse im Sinne des Gemeinwohls gefunden werden. Die Abgeordneten diskutieren und streiten darüber, welche Lösungen die besten sind. Um ein neues Gesetz zu beschließen, muss immer eine Mehrheit der Abgeordneten dafür sein.

Bundeshaushalt festlegen

Die Abgeordneten legen jedes Jahr fest, wofür die Bundesregierung wie viel Geld ausgeben darf, z.B. für Sozialleistungen, Bildung, Klimaschutz oder Wirtschaftsförderung. Auch der Bundeshaushalt ist ein Gesetz, aber ein besonders wichtiges, denn für die Umsetzung politischer Vorhaben ist immer auch Geld notwendig.

Kontrolle der Regierung

Die Abgeordneten überprüfen, ob die Regierung ihre Aufgaben erledigt und Beschlüsse des Bundestags richtig umsetzt. Die Regierung kann nur auf Grundlage von Gesetzen arbeiten, die die Abgeordneten beschließen. Die Abgeordneten haben auch bestimmte Kontrollrechte. In Fragestunden und Aktuellen Stunden, mit Kleinen oder Großen Anfragen können sie der Regierung unbequeme Fragen stellen. Wenn sie meinen, dass ein schwerwiegender Fehler gemacht wurde, können die Abgeordneten auch einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Insbesondere die Oppositionsparteien nutzen diese Mittel, um die Regierung zu kontrollieren.

So wird gewählt

Wahltag heißt für die Wählerinnen und Wähler, nur wenige Minuten für das wichtigste staatsbürgerliche Recht aufzuwenden, um zwei Kreuze auf dem Stimmzettel zu machen. Im Wahllokal können Wahlberechtigte ohne großen Aufwand und ungestört persönlich ihre Stimme abgeben. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen dafür, dass die Bundestagswahl geheim und frei abläuft. Alle Wahlberechtigten in Brackenheim erhalten per Post eine Wahlbenachrichtigung. Darauf finden sie, wann und wo sie ihre Stimme abgeben können. Wer am Wahltag nicht im Wahllokal seine Stimme abgeben wird, kann rechtzeitig im Vorfeld anhand des Formulars auf der Rückseite, oder persönlich im Rathaus oder per Internet auf www.brackenheim.de Briefwahl beantragen.

Im Wahllokal
Am Wahltag können Wählerinnen und Wähler zwischen 8 und 18 Uhr in einem festgelegten Wahllokal ihre Stimme abgeben. Die rund 80.000 Wahllokale der Republik werden zum Beispiel in Schulen, Rathäusern oder Gemeinderäumen von Kirchen eingerichtet. In Brackenheim stehen 13 Wahllokale für Sie bereit. Wo sich „Ihr“ Wahllokal befindet, können Sie der Wahlbenachrichtigung entnehmen.

Dort zeigen die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis vor und erhalten den Stimmzettel, um dann in der Wahlkabine allein und unbeobachtet zu wählen. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

Der Stimmzettel
Zwei Kreuzchen sind zu machen: bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten unseres Wahlkreises (Erststimme) und bei einer Partei (Zweitstimme).

Mit der Erststimme auf der linken Seite des Stimmzettels wird der Direktkandidat oder die Direktkandidatin eines Wahlkreises gewählt. Im Wahlkreis Neckar-Zaber, zu dem Brackenheim gehört, kandidieren insgesamt acht Personen für dieses Mandat.

Die Zweitstimme wird auf der rechten Seite des Stimmzettels abgegeben, damit fällt die persönliche Entscheidung für eine bestimmte Partei, die im Bundestag vertreten sein soll. In Baden-Württemberg treten insgesamt 21 Parteien und Gruppierungen an. Deutschlandweit nehmen noch weitere Parteien an der Bundestagswahl teil.

Hat die oder der Wahlberechtigte den Kandidaten/die Kandidatin und die Partei seiner/ihrer Wahl markiert, wird der Stimmzettel so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Seit der Bundestagswahl 2002 werden in den Wahllokalen keine Wahlumschläge mehr verwendet. Bei der Briefwahl ist der Wahlumschlag zur Wahrung des Wahlgeheimnisses aber nach wie vor nötig.

An der Wahlurne wird die Wahlbenachrichtigung dem Wahlvorstand überlassen und der Stimmzettel in die Wahlurne geworfen. Ab 18 Uhr werden die Stimmen ausgezählt.

So werden die Sitze im Bundestag verteilt

Das bundesdeutsche Parlament ist in den vergangenen Legislaturperioden stetig größer geworden. Aktuell sitzen 735 Abgeordnete im Plenum des Berliner Reichstagsgebäudes – statt der nominell vorgesehenen 598 Abgeordneten. Das hat nicht nur Konsequenzen für die Redezeit der bzw. des Einzelnen, sondern bedeutet auch höhere Kosten.

Nachdem der Ruf nach einer Verkleinerung des Parlaments in den zurückliegenden Jahren immer lauter geworden war, verabschiedete der Bundestag 2023 schließlich ein neues Wahlrecht, das erstmals bei der Bundestagswahl 2025 zur Anwendung kommen wird.

Gemäß des neuen Wahlrechts werden ab der kommenden Legislaturperiode maximal 630 Abgeordnete im Bundestag sitzen. Ermöglicht wird dies über eine Änderung bei der Mandatsverteilung. Das System von Erst- und Zweitstimme bleibt zwar grundsätzlich erhalten, allerdings entscheidet fortan allein das Zweitstimmenergebnis darüber, wie viele Sitze einer Partei im Bundestag zustehen. Direktkandidaten und -kandidatinnen ziehen nur dann in den Bundestag ein, wenn ihr Mandat durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist. Überhangs- und Ausgleichsmandate entfallen.

1. Schritt: Verteilung der Sitze auf Landeslisten

Zunächst wird in der sogenannten Oberverteilung bestimmt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen (Parteienproporz).

In einem nächsten Schritt, der sogenannten Unterverteilung, werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten dieser Partei verteilt (föderaler Proporz innerhalb einer Partei). Dies richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die auf die unterschiedlichen Landeslisten einer Partei entfallen.

2. Schritt: Verteilung der Sitze auf Kandidaten

Die auf diese Weise ermittelte Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Bundesland zustehen, bildet zugleich die Höchstzahl der möglichen Wahlkreisabgeordneten dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland. Zur Verteilung der einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze werden zunächst die Wahlkreisbewerber/-innen, die in ihrem Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erlangt haben, nach ihrem Stimmanteil gereiht. Entsprechend dieser Reihung werden dann – begonnen mit dem relativ höchsten Stimmanteil – die einer Partei in einem Bundesland zustehenden Sitze den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern/-innen zugeteilt.

Wenn allen erfolgreichen Wahlkreisbewerbern/-innen dieser Reihung ein Sitz zugeteilt wurde, der Partei in dem Bundesland aber nach dem Zweitstimmenergebnis noch weitere Sitze zustehen, werden diese nach der Landesliste vergeben.

Falls im umgekehrten Fall das nach dem Zweitstimmenergebnis zur Verfügung stehende Sitzkontingent früher ausgeschöpft ist als die Reihung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber/-innen, wird den Wahlkreisbewerbern/-innen mit den schwächsten Erststimmenergebnissen kein Sitz mehr zugeteilt. Ein/e Wahlkreisbewerber/-in, der/die seinen/ihren Wahlkreis nach Erststimmen „gewinnt“, erlangt also nur dann einen Sitz, wenn auch eine ausreichende Deckung mit Zweitstimmen für die Landesliste seiner/ihrer Partei vorliegt. Ist dies nicht der Fall, zieht der/die Wahlkreisgewinner/-in nach Erststimmen nicht in den Bundestag ein. Eine relative Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis garantiert also für sich genommen keinen Sitz im Bundestag mehr. Der Wahlkreis würde in diesem Fall der fehlenden Zweitstimmendeckung vakant bleiben. Dieses sogenannte Verfahren der Zweitstimmendeckung ist eine der wesentlichen Änderungen des neuen Wahlrechts.

Ursprünglich beinhaltete die Wahlrechtsreform auch die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Die Grundmandatsklausel sieht vor, dass eine Partei auch dann in den Bundestag einzieht, wenn ihr Zweitstimmenergebnis unter fünf Prozent liegt, sie aber mindestens drei Direktmandate gewinnen konnte. Die geplante Abschaffung der Grundmandatsklausel wurde im Juli 2023 durch das Bundesverfassungsgericht gekippt. Die Regelung hat somit auch weiterhin Bestand.

Weitere Informationen

Umfangreiche Infos gibt es zum Beispiel im Internet auf der von der Landeszentrale für politische Bildung erstellten Homepage www.bundestagswahl-bw.de. Auch der Wahl-o-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung ist seit dem 6. Februar online und auf www.wahl-o-mat.de zu finden. Speziell für jüngere Wählerinnen und Wähler gibt es das Portal www.mitmischen.de.

In Ihrem Rathaus liegen außerdem unterschiedliche Broschüren und Hefte zur anstehenden Bundestagswahl aus.

Bitte gehen Sie zur Wahl: Die Wahllokale haben am Sonntag, den 23. Februar 2025, von 8 bis 18 Uhr für Sie geöffnet. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen (s.u.)

Beantragung von Briefwahl

Auch Personen, die am Wahltag verhindert sind oder aus sonstigen Gründen das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen, haben die Möglichkeit, ihre Stimme durch Briefwahl abzugeben.
Es ist davon auszugehen, dass die ersten Chargen der Stimmzettel am heutigen Freitag, 7. Februar 2025, bei den Gemeinden eintreffen. Ab diesem Zeitpunkt könnte mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen werden. Der späte Versand der Unterlagen ist nicht etwa durch eine angebliche fehlende Funktionsfähigkeit der Kommunen verursacht, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, die wiederum die Rechte der Parteien zur Wahlvorbereitung beachten müssen.

Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens um 18 Uhr am Wahltag (Sonntag, 23. Februar 2025) bei der Gemeinde zurückgegeben werden, damit die Stimmen gezählt werden können.

Demzufolge muss die Briefwahl im Laufe von nur rund zwei Wochen „abgewickelt“ werden. Verbunden mit der erforderlichen Bearbeitungszeit, die unser Bürgerbüro natürlich so kurz wie möglich hält, und der Postlaufzeiten für den Hin- und Rückversand der Briefwahlunterlagen ergibt sich bei dieser vorgezogenen Wahl eine sehr kurze Frist, die Sie bitte unbedingt beachten sollten. Der Antrag kann nicht nur anhand der Wahlbenachrichtigung, sondern auch formlos, etwa per E-Mail, schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro, gestellt werden. Hier ist die Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift erforderlich. Ein Wahlscheinantrag ist außerdem auch über unsere Homepage www.brackenheim.de möglich. Telefonische Anträge sind hingegen nicht möglich.

Gerne weisen wir auf die Möglichkeit hin, Briefwahlunterlagen direkt im Rathaus abzugeben oder einzuwerfen, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig eingehen. Sie können auch – wie übrigens bei jeder Wahl – von der Briefwahl vor Ort (im Bürgerbüro während der Öffnungszeiten) Gebrauch machen. Bei dieser Variante entfallen die Postlaufzeiten.

Bei Fragen stehen Ihnen das Wahlamt (Tel. 07135 105-129) sowie das Bürgerbüro (Tel. 07135 105-555) gerne zur Verfügung.

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