Aus der Arbeit des Gemeinderats
Kommunale Wärmeplanung der Stadt Brackenheim; Vorstellung des Abschlussberichts und Beschlussfassung
Der Gemeinderat hat den kommunalen Wärmeplan in der vorliegenden Fassung sowie die nachfolgend dargestellten fünf priorisierten Maßnahmen, die in den nächsten fünf Jahren begonnen werden sollen, einstimmig beschlossen.
Der Gemeinderat hat am 13.07.2023 die Verwaltung ermächtigt, eine freiwillige kommunale Wärme planung gemäß § 27 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) zu beauftragen. Im Zuge dessen wurde im Oktober 2023 ein Förderantrag beim Karlsruher Institut für Technologie eingereicht, der im September 2024 positiv beschieden wurde. Der Stadt Brackenheim wurde aus Landesfördermitteln der Höchstsatz von 60.000 Euro zugesagt. Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung wurde die EGS-plan, Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbH, beauftragt. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 03.07.2025 wurden die ersten Ergebnisse der Bestandsanalyse vorgestellt. Die Vorstellung des Zielszenarios erfolgte am 22.01.2026. Darüber hinaus fand am 04.02.2026 eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung zur kommunalen Wärmeplanung in Brackenheim statt.
Der Prozess einer kommunalen Wärmeplanung besteht aus insgesamt vier Teilschritten: Zuerst erfolgt eine Bestandsanalyse des Wärmebedarfs und der Versorgungsinfrastruktur. Anschließend wird eine Potenzialanalyse für erneuerbare Energien und Abwärme durchgeführt, gefolgt von der Erstellung klimaneutraler Zielszenarien, bei der verschiedene Betrachtungszeitpunkte (2030, 2035 und 2040) beleuchtet werden. Aufbauend auf dem Zielszenario-Entwurf werden in einem vierten Schritt eine übergeordnete Handlungsstrategie und ein Maßnahmenkatalog ausgearbeitet, der für die kommunale Verwaltung als Leitfaden zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in den nächsten Jahren dient. Die Entwicklung dieser Maßnahmen beinhaltet sowohl von der Kommunalverwaltung selbst umzusetzende Maßnahmen als auch Maßnahmen Dritter. Laut Klimaschutzgesetz sind hierbei mindestens fünf Maßnahmen verpflichtend festzulegen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung des Wärmeplans folgenden fünf Jahre begonnen werden soll. Für die Stadt Brackenheim wurden folgende fünf Maßnahmen priorisiert:
- Koordinierter Stromnetz-Dialog (regelmäßiger Austausch mit der Netze BW GmbH über zukünftige Anforderungen)
- Koordinierter Gasnetz-Dialog (regelmäßiger Austausch mit der MVV Netze GmbH über zukünftige Anforderungen)
- Ausweitung der Beratung Sanierung & Effizienzsteigerung (Information und Beratung für Gebäudeeigentümer)
- Erschließung Potenzial Außenluft (Information und Beratung für Gebäudeeigentümer)
- Erstellung eines KfW432-Stadtsanierungskonzepts für die Innenstadt Brackenheim
Kosten für die priorisierten fünf Maßnahmen aus der Wärmeplanung:
Für die Durchführung der Maßnahmen 1 und 2 (Stromnetz- und Gasnetzdialog) werden keine direkten Kosten bei der Kommunalverwaltung erwartet. Für die Maßnahmen 3 und 4 (Erschließung Potenzial Außenluft sowie Ausweitung der Beratung zu Sanierung und Effizienzsteigerung) werden die laufenden Kosten über die Projektzeit von fünf Jahren auf jeweils 25.000 bis 50.000 Euro geschätzt. Die Kosten werden überwiegend für externe Dienstleistungen (Kommunikationsagentur, Veranstaltungen) anfallen. Für die Durchführung der Machbarkeitsstudie im Rahmen der Maßnahme 5 wurden Honorarkosten in Höhe von 95.985 Euro veranschlagt. Über das Förderprogramm „KfW432“ erhält die Stadt einen Zuschuss von 71.989 Euro (75%). Der städtische Eigenanteil beträgt somit 23.996 Euro. Die entsprechenden Beträge für die Maßnahmen 1 bis 4 werden auf die Haushaltspläne 2027 bis 2031 verteilt.
Die Wärmewende ist eine große Herausforderung für den Gebäudesektor in Deutschland. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen alle Gebäude weniger Wärme verbrauchen und mehr erneuerbare Energien nutzen. Deshalb soll laut Wärmeplanungsgesetz des Bundes (kurz: WPG) jede Kommune laut Wärmeplanungsgesetz bis 2028 einen Wärmeplan erstellen, der die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Er zeigt auf, welche Gebiete sich für neue Wärmenetze eignen und welche Gebäude weiterhin eine eigene Heizung benötigen. So hilft der Plan Gebäudeeigentümern beim Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung und bei der Suche nach geeigneten Energiequellen.
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hinter der Schule“ in Neipperg;
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
b) erneuter Entwurfsbeschluss
c) Beschluss über die erneute Veröffentlichung bzw. Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander hat der Gemeinderat einstimmig die im Rahmen der Entwurfsauslegung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß der beigefügten Abwägungstabelle berücksichtigt sowie den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt. Parallel dazu werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 öffentlich beschlossen, den Bebauungsplan „Hinter der Schule“ in Brackenheim-Neipperg gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines kleinen bis mittleren Baugebiets mit ca. 30 Bauplätzen am westlichen Ortsrand von Neipperg hinter der Schule zu schaffen.
Alle eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Beteiligungsrunde können ebenso wie die Abwägungstabelle im Bürgerinformationssytem (www.brackenheim.de; Rubrik Gemeinderat) entnommen werden.
Gemäß der Stellungnahme vom Landratsamt Heilbronn, Bauplanungsrecht, ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs durchzuführen, da im bisherigen Umweltbericht (inkl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) die externen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkret benannt waren. Darüber hinaus wurden weitere kleine Änderungen im bisherigen Bebauungsplanentwurf vorgenommen.
Nach einer erneuten Auslegung ist geplant, dass der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hinter der Schule“ in Neipperg in der Gemeinderatssitzung im Juli 2026 erfolgt. Parallel hierzu sollen im Juli 2026 die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet ausgeschrieben werden. Nach einer entsprechenden Zustimmung zur Vergabe, voraussichtlich im Herbst 2026, soll Ende des Jahres mit den Erschließungsarbeiten begonnen werden.
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Rosengarten, westliche Erweiterung“ in Haberschlacht;
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
b) erneuter Entwurfsbeschluss
c) Beschluss über die erneute Veröffentlichung bzw. Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander hat der Gemeinderat einstimmig die im Rahmen der Entwurfsauslegung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß der beigefügten Abwägungstabelle berücksichtigt sowie den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt. Parallel dazu werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 öffentlich beschlossen, den Bebauungsplan „Rosengarten, westliche Erweiterung“ in Brackenheim-Haberschlacht gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines kleinen Baugebiets mit ca. zwölf bis 15 Bauplätzen am westlichen Ortsrand von Haberschlacht zu schaffen.
Alle eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Beteiligungsrunde können ebenso wie die Behandlungsvorschläge der Abwägungstabelle im Bürgerinformationssytem (www.brackenheim.de; Rubrik Gemeinderat) entnommen werden. Auch hier ist gemäß der Stellungnahme des Landratsamts Heilbronn, Bauplanungsrecht eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs durchzuführen, da im bisherigen Umweltbericht (inkl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) die externen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkret benannt waren. Darüber hinaus wurden weitere kleine Änderungen im bisherigen Bebauungsplanentwurf vorgenommen. Der Zeitraum für die Veröffentlichung bzw. öffentliche Auslegung wird im Amts- und Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
Im weiteren Verlauf ist geplant, dass der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan in der Gemeinderatssitzung im Juli 2026 erfolgt. Parallel hierzu sollen im Juli 2026 die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet ausgeschrieben werden. Nach einer entsprechenden Zustimmung zur Vergabe, voraussichtlich im Herbst 2026, soll Ende des Jahres mit den Erschließungsarbeiten begonnen werden.
Bebauungsplan „Verlängerte Ludwig-Herzog-Straße, 1. Änderung" in Meimsheim; Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat hat die Veränderung des Bebauungsplans „Verlängerte Ludwig-Herzog-Straße“ in Meimsheim wird nach § 2 Abs.1 BauGB einstimmig beschlossen und die Verwaltung damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Käser Ingenieure GmbH & Co. KG aus Untergruppenbach das weitere Verfahren durchzuführen
Der Bebauungsplan „Verlängerte Ludwig-Herzog-Straße“ in Meimsheim ist am 9. Mai 1986 in Kraft getreten und gilt für den Bereich zwischen Lindenstraße, Wilhelm-Schmid-Straße, Steinackerstraße und Ringstraße in Meimsheim. Dieser setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO fest. In diesem Gebiet sind Fremdwerbeanlagen allgemein zulässig.
Anlässlich eines Bauantrags für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf einem im Plangebiet gelegenen Grundstück an der Lindenstraße hatte sich der Gemeinderat mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit in dem Bebauungsplangebiet Fremdwerbeanlagen zulässig sein sollen. Dies gab den Anlass zur Prüfung planungsrechtlicher Möglichkeiten zur Steuerung von Fremdwerbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Diese ergab, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Fremdwerbeanlagen ausgeschlossen werden sollen. Die Bebauung in dem Plangebiet weist ein schutzwürdiges traditionelles und ländlich geprägtes Straßen- und Ortsbild auf. Dieses schutzwürdige Straßen- und das Ortsbild wird bereits durch einzelne Fremdwerbeanlagen beeinträchtigt, da diese weder gebiets- noch ortsbildtypisch sind. Eine Störung des schutzwürdigen Ortbildes und Gebietscharakters ist aber jedenfalls bei einer störenden Häufung der Werbeanlagen zu befürchten. Dies gilt insbesondere für den Bereich entlang der Lindenstraße, da hier schon jetzt dort ansässige Gewerbebetriebe Anlagen der Eigenwerbung unterhalten (Autohandel, Immobilienmakler oder Bank).
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Verlängerte Ludwig-Herzog-Straße, 1. Änderung" in Meimsheim
Aufbauend auf dem vorigen Gemeinderatsbeschluss hat der Gemeinderat für das Plangebiet einstimmig eine Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen. Diese gilt für zwei Jahre.
Mit der Veränderungssperre nach § 14 BauGB soll der mit der Änderung des Bebauungsplans „Verlängerte Ludwig-Herzog-Straße“ geplante Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans abgesichert werden.
Bebauungsplan „Herrenwiesenbach – Erweiterung“ in Brackenheim-Botenheim;
a) Vorstellung der überarbeiteten Erschließungsplanung
b) Beauftragung eines Erschließungsträgers
Der Gemeinderat hat die vorgelegte Erschließungsplanung für das Gewerbegebiet „Herrenwiesenbach – Erweiterung“ in Brackenheim-Botenheim als Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren verabschiedet und dem Ingenieurbüro für Baulandentwicklung IBW, Dipl.-Ing. Bernd Willibald den Auftrag für die Erschließungsträgerschaften zum Bruttoangebotspreis von 80.920 Euro erteilt.
Nach wie vor besteht für Gewerbeflächen ein erheblicher Bedarf, insbesondere auch durch ortsansässige Unternehmen. Im Stadtteil Botenheim wurde von verschiedenen Betrieben im bestehenden Gewerbegebiet „Herrenwiesenbach“ ein Erweiterungsbedarf angemeldet.
Aus diesem Grund wurden im Jahr 2020 frühere Absichten zur Erweiterung des Gewerbegebiets in Botenheim wieder aufgegriffen. Nach verschiedenen Abstimmungen mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken konnte im weiteren Verlauf erreicht werden, dass die geplante Erweiterung östlich abgerundet werden kann und zusätzlich eine Straßenanbindung an die K2070/Botenheimer Straße möglich ist.
Nach langer Vorbereitung wurde in der Gemeinderatsitzung am 08.05.2025 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Herrenwiesenbach-Erweiterung“. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplanvorentwurf gebilligt und eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Diese fand im Zeitraum von 02.06.2025 bis zum 04.07.2025 statt.
Darüber hinaus wurden weitere erfolgreiche Grundstücksverhandlungen geführt. Eine 2. Vorwegnahme der Entscheidung im Umlegungsverfahren „Herrenwiesenbach – Erweiterung“ ist seit Ende November 2025 unanfechtbar.
Im Rahmen der Vorstellung der Straßenplanung bzw. des Bebauungsplanvorentwurfs im Mai 2025 wurden den Planern aus dem Gemeinderat verschiedene Punkte mit auf den Weg gegeben, die im weiteren Verfahrensverlauf geprüft werden sollten. Insbesondere war dies die Radwegeführung am nördlichen Gebietsrand in Verlängerung des Schleicherwegs. Derzeit wird der bestehende Feldweg am nördlichen Gebietsrand sehr stark als Fuß- und Radweg genutzt. Nach der Diskussion im Gemeinderat soll dieser deshalb auch erhalten bleiben. Darüber hinaus wurde angeregt, den Radverkehr aus Bönnigheim kommend von der Straße zu trennen.
Die aktuelle Entwurfsplanung für die Erschließung sieht nun Folgendes vor: Der Feldweg im nördlichen Bereich bleibt weiterhin als Fuß- und Radweg bestehen und zwischen diesem Bestandsweg und der neuen Verkehrsfläche ist ein Grünstreifen von mindestens sechs Metern Breite zuzüglich eines beidseitigen Saumstreifens von jeweils mindestens einem Meter Breite vorgesehen. Dieser Grünstreifen ist aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendig, um die Fernwirkung des Gewerbegebiets auf das FFH- und Naturschutzgebiet nördlich zu minimieren. Radfahrer werden grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn geführt. Im Gegensatz zur bisherigen Planung gibt es keine Radschutzstreifen mehr. Die Bestandswegeverbindung zwischen Botenheim und Meimsheim verbleibt und wird Teil der Geh-/Radwegeverbindung. Radfahrer werden vor dem Schleicherweg aus dem Bestandsweg auf die Fahrbahn vorfahrtsberechtigt eingeleitet bzw. in Fahrtrichtung Meimsheim in den Weg abgeführt. Der Geh-/Radweg ostseitig wird räumlich von der Verkehrsfläche abgesetzt, d.h. dass die Führung innerhalb der straßenbegleitenden Grünflächen/Grünstreifen zur landwirtschaftlichen Fläche hin verläuft. An der nordseitigen Straßenverbindung sind keine öffentlichen Parkplätze mehr vorgesehen. In der östlichen Straßenverbindung sind zwei Flächen für LKW-Parken ausgebildet. Außerdem soll auf die Anlage eines Gehweges entlang der Bebauung soll verzichtet werden. Stattdessen soll aber ein Verkehrsgrün aufgenommen und den tatsächlich notwendigen Gehwegausbauzukünftig in Abhängigkeit der Grundstücksbildung geplant werden. Die Anbindung kann über den abgesetzten Geh-Radweg auf der anderen Straßenseite mithilfe von (einzelnen) Wegeverbindungen erfolgen.
Um einen reibungslosen Übergang zwischen der Umlegung und der Erschließung zu ermöglichen sowie um die entsprechenden Erschließungsarbeiten umzusetzen, wurde dieses Gebiet an einen Erschließungsträger vergeben werden.
Haushaltsplan 2026 und Finanzplanung 2025 bis 2029; Beratung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2026, des Haushaltsplans 2026 und der Finanzplanung bis 2029 sowie der Entwurf des Wirtschaftsplans 2026 des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim und die dazugehörige Finanzplanung wurden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 26. März 2026 eingebracht.
Die Fraktionen und die Verwaltung haben sich in dieser Sitzung darauf verständigt, dass in der jüngsten Sitzung eine öffentliche Beratung der Planwerke erfolgte und Fragen aus dem Gemeinderat beantwortet werden.
Die Beschlussfassung der Planwerke ist für die Gemeinderatssitzung am 21. Mai 2026 vorgesehen. Die Stellungnahmen der Fraktionen sollen in einer Sonderbeilage zum Amtsblatt veröffentlicht werden.
Ehrenordnung der Stadt Brackenheim; Neufassung
Der Gemeinderat hat die Ehrenordnung der Stadt Brackenheim nach 21 Jahren neu gefasst. Sie hat den Hauptzweck, den Stellenwert des Ehrenamtes und des bürgerschaftlichen Engagements zu unterstreichen. Die Ehrenordnung regelt außerdem die Ehrungen zu besonderen Anlässen wie Alters- oder Ehejubiläen und Todesfällen.
In den vergangenen 21 Jahren haben sich jedoch sowohl demographisch als auch gesellschaftlich wesentliche Änderungen ergeben, denen nun mit einer Änderung der Ehrenordnung Rechnung getragen werden soll. Kern der Neufassung ist die Reduzierung der persönlichen Besuche bei Alters- und Ehejubiläen sowie beim Umgang mit Trauerfällen. Insbesondere Besuche bei Alters- und Ehejubiläen sind zwar durchaus wertvoll für alle Beteiligten, da in diesem Zusammenhang oftmals interessante Gespräche geführt und erhellende Erkenntnisse gewonnen werden können. Aufgrund der demographischen Entwicklung nimmt jedoch der Zeitaufwand auf Grundlage der bisherigen Regelungen für diese Besuche aufgrund der stetig steigenden Anzahl der Altersjubilare jedoch mittlerweile einen großen Anteil an Tagesarbeitszeit in Anspruch. Daher werden künftig alle 90., 100. und alle darauffolgenden Geburtstage werden durch einen persönlichen Besuch des Bürgermeisters geehrt. Die Glückwünsche zum 80., 85. und 95. Geburtstag werden mit einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters überbracht.
Die zweite größere Änderung bezog sich auf Ehrenbezeugungen bei Sterbefällen. Einen Nachruf des Bürgermeisters bei der Bestattung, eine Kranzspende und eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung erhalten Stadträte, wenn sie während ihrer aktiven Amtszeit versterben oder wenn sie bis zu ihrem Ausscheiden mindestens vier volle Amtszeiten absolviert haben (bisher: drei). Wer mindestens zwei volle Amtszeiten im Gremium tätig war, erhält neben einer Kranzspende einen Bericht im Amts- und Mitteilungsblatt.
Die Regelungen zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements aus den Reihen der Bürgerschaft bleiben hingegen weitgehend unangetastet (Sportlerehrung, Tag des Ehrenamts, Blutspender, Feuerwehr etc.), da eine entsprechende Anerkennungskultur in diesem Bereich nach wie vor von großer Bedeutung sein soll.
Verkaufsoffene Sonntage 2026; Erlass einer Allgemeinverfügung
Verkaufsstellen dürfen in Baden-Württemberg aus Anlass örtlicher Feste, Märkte und Messen an bis zu drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Zudem darf die Ladenöffnung fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss um spätestens 18.00 Uhr beendet sein.
Für das Jahr 2026 ist am Wochenende vom 20. bis zum 22. Juni 2026 eine Neuauflage des Brackenheimer Weindorfs geplant. Neben dem Weindorf mit dem Schwerpunkt auf dem Marktplatz, Rathausvorplatz und Kirchplatz wird am Sonntag auch in Zusammenarbeit mit dem Naturpark Stromberg-Heuchelberg auch der Naturparkmarkt und eine Nachhaltigkeitsmesse auf dem Eichbrunnenplatz stattfinden.
Zudem veranstaltet das Kulturforum Brackenheim e.V. am Sonntag, den 13. September, das 14. Internationale Straßentheaterfestival und bringt zu dieser hochkarätigen Veranstaltung wieder internationale Straßenkünstler in die Gassen unserer Stadt.
Der Gemeinderat hat es durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ermöglicht, diese Veranstaltungen durch einen verkaufsoffenen Sonntag zu bereichern.
Bauvoranfrage im Außenbereich: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen, Flst.-Nr. 1979, Kiesbachstraße, Gemarkung Dürrenzimmern
Der Gemeinderat hat nach § 246e BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB zu der o.g. Bauvoranfrage im Außenbereich seine Zustimmung mit einer Gegenstimme unter den nachfolgend dargestellten Bedingungen erteilt.
Für das o.g. Grundstück wurde ein Antrag auf Bauvorbescheid nach § 57 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) eingereicht. Da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, ist das Bauvorhaben planungsrechtlich grundsätzlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Das beantragte Vorhaben bedarf von Seiten der Baurechtsbehörde allerdings einer Abweichungsentscheidung, die nur mit Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zulässig ist.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten. Eine konkrete Planung gibt es bisher nicht, da erst geklärt werden soll, ob auf dem Grundstück grundsätzlich eine Bebauung mit vier Wohneinheiten möglich wäre. Die Erschließung und damit die Zufahrt soll über das Flst.-Nr. 3970/1 (Stichstraße zwischen Kiesbachstraße 1 und 3) erfolgen.
Das Grundstück mit der Flst.-Nr. 1979 liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Bebauung ist hier lediglich nach den Vorgaben des § 35 Abs. 1 (privilegierte Vorhaben) oder Abs. 2 (sonstige Vorhaben) zulässig.
Nach der neuen Vorschrift § 246e BauGB, die bei der letzten Gesetzesänderung zum 30.10.2025 eingeführt wurde („Bau-Turbo“), kann mit Zustimmung der Gemeinde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude dient (vgl. § 246a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Nach § 246e Abs. 3 sind im Außenbereich die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächenstehen, die nach § 30 Abs. 1, 2 (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) oder § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) zu beurteilen sind. Im räumlichen Zusammenhang bedeutet in einem Radius von maximal 100 Metern.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Zusammenhang mit den Flächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter dem Friedhof“ in Dürrenzimmern liegen. Südlich des Baugrundstücks (Flst.-Nr. 1979) befindet sich bereits ein Mehrfamilienwohnhaus mit acht Wohneinheiten und insgesamt 15 Stellplätzen (Kiesbachstraße 3, Flst.-Nr. 3971). Hier gilt der qualifizierte Bebauungsplan „Hinter dem Friedhof“, der ein Dorfgebiet festsetzt. Darüber hinaus befinden sich in der Umgebung einerseits Einfamilienwohnhäuser sowie ein Doppelhaus (südlich), andererseits aber auch landwirtschaftliche Scheunen, Stall oder Wirtschaftsgebäude (westlich).
Für eine Wohnbebauung gibt es nach § 246e BauGB mehrere Voraussetzungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass wenn eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat, eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Gemeinde bzw. Stadt erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebaulichen Anforderungen einzuhalten.
Bei der Beurteilung der Bauvoranfrage orientierte sich die Verwaltung, insbesondere hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, an den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hinter dem Friedhof“. Deshalb werden folgende Bedingungen für eine zukünftige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 1979 vorgeschlagen: Grundflächenzahl: 0,4; Geschossflächenzahl: 0,8 ;max. 4 Wohneinheiten mit jeweils max. 65 m² pro Wohneinheit, mind. 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit, ein bis zwei Vollgeschosse mit einer Traufhöhe von max. 5,00 m; Satteldach mit Dachneigung zwischen 30 und 35 Grad. Zudem muss der Bauherr die entstehenden Kosten für die Erschließung des Grundstücks tragen.
Neubebauung Mönchsbergstraße 2 und 4 in Dürrenzimmern;
a) Vorstellung der aktuellen Planung durch den Städteplaner
b) Festlegung der Vorgaben für eine Investorenausschreibung
Der Gemeinderat hat den vorgestellten Planungen für die Neubebauung der Mönchsbergstraße 2 und 4 in Brackenheim-Dürrenzimmern (Flst.-Nrn. 1948 und 1949) mit einer Gegenstimme zugestimmt, die vorgestellten Vorgaben für eine Investorenausschreibung beschlossen, die Verwaltung damit beauftragt, auf dieser Grundlage eine Konzeptvergabe vorzubereiten und dem Gemeinderat die eingereichten Konzepte zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Grundstück kann entweder zum Bodenrichtwert oder per Erbbaurecht zu 4 Prozent des Bodenrichtwerts erwoben werden. Der Wohnraum soll mindestens zu 30 Prozent der Wohnfläche als geförderter Wohnraum ausgewiesen werden.
In der Vergangenheit konnte die Stadt Brackenheim die beiden Grundstücke Flst.-Nr. 1948 (Mönchsbergstraße 2, ursprüngliche Größe ca. 371 m²) und Flst.-Nr. 1949 (Mönchsbergstraße 4, Größe ca. 677 m²) in Dürrenzimmern erwerben. Im Jahr 2022 wurden die Bestandsgebäude auf den Grundstücken abgerissen. Mitte des Jahres 2024 konnte als nächster Schritt der Einmündungsbereich der Meimsheimer Straße umgestaltet werden.
Zuletzt wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 3. Juli 2025 ein städtebaulicher Testentwurf in zwei verschiedenen Varianten sowie erste Vorgaben für eine Investorenausschreibung durch einen Stadtplaner vorgestellt. Der Gemeinderat hat in der Sitzung beschlossen, dass eine Gewerbeeinheit grundsätzlich auf den beiden Grundstücken möglich sein soll. Demnach ist eine reine Wohnbebauung wie auch eine Wohnbebauung mit integriertem Gewerbe vorstellbar. Darüber hinaus wurden verschiedene Anmerkungen zur damals vorgestellten Planung gemacht. Insbesondere wurde ein gegliederter Baukörper gewünscht. Daraufhin wurden die städtebaulichen Testentwürfe entsprechend überarbeitet und die Vorgaben für die Investorenausschreibung angepasst. Dabei wurden zwei Varianten erarbeitet: eine Variante mit einem Einzelhaus mit acht Wohneinheiten sowie eine Variante mit einem Einzelhaus mit sechs Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit.
Beide Varianten berücksichtigen eine maximale Über- und Unterbauung von ca. 75 % der Grundstücksfläche (ca. 1.024 m²; 75 % = 706 m²). Die überbaubare Grundstücksfläche beträgt ca. 400 m² (GRZ ca. 0,4). Ab einer Gebäudelänge zum öffentlichen Raum von 24 laufenden Metern ist der Baukörper in Gebäudeteile zu gliedern.
Neuordnung im Bereich zwischen Bürgerturmstraße und Spitalgasse;
a) Vorstellung der aktuellen Planung durch den Städteplaner
b) Festlegung der Vorgaben für eine Investorenausschreibung
Der Gemeinderat hat der vorgestellten Planung zugestimmt, die vorgestellten Vorgaben für eine Investorenausschreibung beschlossen, die Verwaltung damit beauftragt, auf dieser Grundlage eine Konzeptvergabe vorzubereiten und dem Gemeinderat die eingereichten Konzepte zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Grundstück kann entweder zum Bodenrichtwert oder per Erbbaurecht zu 4 Prozent des Bodenrichtwerts erwoben werden. Der Wohnraum soll mindestens zu 30 Prozent der Wohnfläche als geförderter Wohnraum ausgewiese werden.
Im Oktober 2022 konnte die Stadt Brackenheim das Grundstück Flst.-Nr. 21/5 (Spitalgasse 11) in Brackenheim erwerben. Seitdem ist im Bereich zwischen Bürgerturmstraße und Spitalgasse nun eine größere zusammenhängende Fläche im städtischen Eigentum.
Das Gebäude Spitalgasse 11 wurde im November 2024 abgebrochen. Das Gebäude Spitalgasse 15 wird derzeit als Unterkunft für Asylbewerber verwendet, soll langfristig aber auch abgerissen werden. Auf dem benachbarten Grundstück Flst.-Nr. 21 befindet sich derzeit ein Parkplatz mit insgesamt 13 öffentlichen Stellplätzen, die sehr schmal sind. Dieser wird teilweise in die Neuordnung einbezogen. Die Anzahl der bereits vorhandenen öffentlichen Parkplätze sollte möglichst auch zukünftig in diesem Bereich mindestens vorhanden sein.
Durch die größere zusammenhängende Fläche bietet sich nun die Möglichkeit, zukünftig eine innenstadtnahe Neuordnung im Bereich zwischen Bürgerturmstraße und Spitalgasse herbeizuführen. Durch einen Städteplaner wurden zurückliegend verschiedene Überlegungen zur Neuordnung in diesem Bereich getätigt.
Zuletzt wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 3. Juli 2025 ein erster städtebaulicher Testentwurf vorgestellt. Der Gemeinderat beschloss in dieser Sitzung, die vorgestellte Planung als Grundlage für die weiteren Überlegungen zu verwenden. Darüber hinaus wurden verschiedene Anmerkungen zur Planung gemacht.
Durch den Stadtplaner wurde nun der städtebauliche Testentwurf entsprechend überarbeitet und Vorgaben für eine Investorenausschreibung bzw. Konzeptvergabe ergänzt. Vorgeschlagen ist ein 2,5-geschossiges Einzelhaus mit einer Tiefgarage von der Spitalgasse aus. Der Hauptbaukörper soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von mindestens 45° erhalten. Insgesamt können maximal sechs Wohneinheiten im Gebäude untergebracht werden. Der mögliche Wohnungsmix sieht im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss jeweils zwei Wohnungen vor. Diese haben eine Größe zwischen 58 m² und 130 m² (3,0- bis 4,5-Zimmer-Wohnungen). Die notwendigen Stellplätze für die sechs Wohneinheiten befinden sich zum einen in der Tiefgarage (sechs Stellplätze) und zum anderen an der Spitalgasse (drei Stellplätze). Öffentliche Stellplätze können westlich (zehn Stellplätze) sowie nördlich der Spitalgasse (drei Stellplätze) entstehen bzw. erhalten bleiben.
