Amtsblatt aktuell: Stadt Brackenheim

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Veröffentlichung: 10/2026

Aus der Arbeit des Gemeinderats

Am vergangenen Donnerstag befasste sich der Brackenheimer Gemeinderat mit folgenden Themen:

Umbau und Erweiterung Henry-Miller-Schule;

Vorstellung der Planung

Der Gemeinderat hat das Raumprogramm sowie die vorgelegte Vorplanung für den Umbau und die Erweiterung der Henry-Miller-Schule in Brackenheim einstimmig beschlossen und die Verwaltung damit beauftragt, auf der Grundlage der vorgelegten Planung das vorgeschriebene europaweite Vergabeverfahren für die Planungsleistungen durchzuführen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf den Bau um ein drittes Geschoss zu erweitern.

Bereits am 19.01.2023 konnte sich der Gemeinderat im Rahmen eines Ortstermins vom schlechten Zustand des Anbaus der Henry-Miller-Schule überzeugen. Das Gebäude entspricht in keiner Weise mehr den aktuellen Energiestandards. Im Sommer heizt sich das Gebäude stark auf und im Winter ist das Gebäude nur schwer auf angenehme Temperaturen zu bringen. Die Verwaltung wurde daraufhin beauftragt, das Gebäude tiefgreifend untersuchen zu lassen und festzustellen, ob eine Sanierung oder ein Neubau wirtschaftlicher wäre.

In der Gemeinderatsitzung am 21.09.2023 hat das Büro Re2area GmbH den Bericht zur Sanierung der Henry-Miller-Schule vorgestellt. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Neubau im Gegensatz zu einer Sanierung kostengünstiger wäre. So war man sich im Gemeinderat darüber einig, dass ein Neubau wohl die sinnvollere Lösung ist. Ebenso wurde im Rahmen der Diskussion immer wieder angeführt, dass im Zuge des Rechtsanspruchs für die Ganztagesbetreuung auch ein zusätzlicher Raumbedarf besteht, welcher dann auch über einen Neubau besser abgedeckt werden könnte.

Die Verwaltung wurde daraufhin beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Büro Re2area GmbH und den Verantwortlichen der Henry-Miller-Schule den zusätzlichen Raumbedarf abzustimmen und mit dem Regierungspräsidium Stuttgart die Fördermöglichkeiten für die Maßnahme zu klären. Zunächst wurde das Raumprogramm entwickelt und im Anschluss daran hat die Firma Re2Area GmbH verschiedene Planungsvarianten vorgelegt. Diese wurden anschließend in weiteren Terminen immer wieder überarbeitet. Die nun beschlossene Variante ist das Ergebnis der Besprechung mit den Verantwortlichen der Henry-Miller-Schule sowie der zuschussgebenden Stelle im Regierungspräsidium Stuttgart. Das vorliegende Raumprogramm wurde von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart anerkannt und war die Grundlage für die Fördermittelanmeldung im November 2025.

Die Planung sieht vor, dass in dem neu geplanten Anbau elf Klassenräume, Räume für die Ganztagsbetreuung, ein Ruheraum, ein Bewegungsraum sowie die sanitären Einrichtungen erstellt werden. Darüber hinaus wird es einen Mehrzweckraum geben. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Kinder der Henry-Miller-Schule im Gebäude mit Essen zu versorgen, um die Mensa zu entlasten. Über das Versorgungskonzept ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Die Rahmenbedingungen hierfür werden jedoch geschaffen.

Auch im bestehenden Gebäude der Henry-Miller-Schule werden Umbaumaßnahmen vorgenommen, sodass dort neben der Schulleitung und Verwaltung insbesondere die Fachräume untergebracht werden.

Der geplante Neu- bzw. Anbau ist zweigeschossig vorgesehen. Die Möglichkeit für eine Dreigeschossigkeit soll gleichfalls geschaffen werden. Hierbei ist vorgesehen, die Planungen so zu fertigen, dass die Umsetzung sowohl in konventioneller Bauweise als auch in einer Modulbauweise möglich wäre. Dies bedeutet, dass in der Fabrik vorgefertigte Holzteile modulweise zusammengesetzt und dann entsprechend verkleidet werden. Dies ist eine sehr kostengünstige Variante.

Bei einem voraussichtlichen Kostenvolumen von rund 9,2 Millionen Euro ist es notwendig, dass die weiteren Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Ein solches Verfahren ist im Vergaberecht vorgeschrieben.

Die Maßnahme wird im Rahmen des Haushaltsplan 2026 und der damit verbundenen mittelfristigen Finanzplanung finanziert. Für das Vorhaben ist mit einer Landesförderung von rund 5,4 Millionen Euro zu rechnen. Zudem werden die Zabergäu-Kommunen Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen und Zaberfeld aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb der Henry-Miller-Schule entsprechend den Schülerzahlen zusammen mit rund einer Million Euro beteiligt.

Sondergebiet Hoffeld, 2. Änderung und Erweiterung;

Vergabe der Erschließungsarbeiten und der Wasserverbindungsleitung Hoffeld – Weingärtnergenossenschaft

Der Gemeinderat hat zu o.g. Vorhaben folgende Aufträge einstimmig vergeben:

  1. Die Firma Albert Amos GmbH aus Brackenheim erhält den Auftrag für die Tief- und Straßenbauarbeiten zur Erschließung des Sondergebiets Hoffeld, 2. Änderung, und Erweiterung sowie die Wasserverbindungsleitung Hoffeld - Weingärtnergenossenschaft (Los 1) zur Bruttoangebotssumme von 235.999,60 Euro.
  2. Die Firma LWR Rohrnetzbau GmbH aus Zaberfeld erhält den Auftrag für die Rohrleitungsbauarbeiten (Los 3) zur Bruttoangebotssumme von 37.597,46 Euro.

Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer für die Erweiterung des Edeka-Markts hat die Stadt Brackenheim die Erweiterungsfläche zum damaligen Verkehrswert von 220 Euro/m² vollerschlossen veräußert. Auf dieser Grundlage hat sich die Stadt Brackenheim verpflichtet, neben der Erstellung des Bebauungsplans auch die öffentliche Zufahrtsstraße zum Markt im Zuge des Bebauungsplans zu erweitern und auszubauen. Dies ist notwendig, um die Anlieferungsmöglichkeiten für LKWs zu verbessern und zudem auch eine entsprechende Rangierfläche zu schaffen.

Der entsprechende Bebauungsplan „Sondergebiet Hoffeld, 2. Änderung und Erweiterung“ ist am 26. November 2021 in Kraft getreten. Die Bauarbeiten für die Edeka-Erweiterung haben Mitte des vergangenen Jahres begonnen. Während der Baumaßnahme wird der Edeka-Markt voraussichtlich in der Zeit von Anfang April bis Anfang Mai 2026 geschlossen sein. Daher ist es notwendig, die Bauarbeiten für die Erschließungsstraße in diesem Zeitraum durchzuführen.

Da man in diesem Bereich ohnehin tätig wird, soll im gleichen Zuge auch eine Wasserverbindungsleitung vom Bereich des Edeka-Markts hin zur Weingärtnergenossenschaft über bestehende Feldwege gebaut werden. Diese Wasserleitung ist dringend notwendig, da die Weingärtnergenossenschaft sowie die darum liegenden Aussiedlerhöfe bisher nur über Stichleitungen an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Bei einem möglichen Wasserrohrbruch hätte dies zur Folge, dass das Wasser für alle Beteiligte abgestellt werden muss. Durch diese Verbindungsleitung besteht künftig die Möglichkeit, das Gebiet bei einem möglichen Wasserrohrbruch von einer anderen Seite einzuspeisen. Insbesondere während der Weinlese ist eine solche Redundanz sehr wichtig.

Anfang des Jahres wurden insgesamt drei Lose ausgeschrieben:

  • Los 1: Tief- und Straßenbauarbeiten Hoffeld sowie Wasserverbindungsleitung Hoffeld – Weingärtnergenossenschaft
  • Los 2: Wasserverbindungsleitung Dürrenzimmern – Mönchsbergsee
  • Los 3: Wasserversorgung Rohrleitungsbauarbeiten

Während der Ausschreibungsphase wurde die geplante Wasserbindungsleitung Dürrenzimmern – Mönchsbergsee (Los 2) jedoch zurückgestellt, da hier erst die endgültige Finanzierung im Rahmen des Wirtschaftsplans 2026 des Wasserwerks sichergestellt werden muss.

Die Angebotseröffnung fand am 27.01.2026 im Brackenheimer Rathaus statt. Submittiert wurden lediglich die Lose 1 und 3. Für das Los 1 (Tief- und Straßenbauarbeiten, Wasserverbindungsleitung) lagen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung sechs Angebote vor. Nach Prüfung der Angebote ist die Firma Albert Amos GmbH aus Brackenheim mit einer Bruttoangebotssumme von 235.999,60 Euro als günstigste Gebotsstellerin hervorgegangen.

Für das Los 3 (Rohrleitungsbauarbeiten) lagen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung sechs Angebote vor. Nach Prüfung der Angebote ist die Firma LWR Rohrnetzbau GmbH aus Zaberfeld mit einer Bruttoangebotssumme von 37.597,46 Euro als günstigste Gebotsstellerin hervorgegangen.

Die Kostenberechnung für das Los 1 liegt bei 374.490 Euro. Somit leigt das Ausschreibungsergebnis in Höhe von 235.999,60 Euro sehr deutlich unter der Kostenberechnung. Der Anteil für die Erschließung Hoffeld (Edeka-Markt) beläuft sich auf rund 145.000 Euro. Die restlichen rund 90.000 Euro sind die Kosten für die Wasserverbindungsleitung.

Bei Los 3 liegt die Kostenberechnung bei 61.540 Euro. Auch hier lag das günstigste Angebot mit 37.597,46 Euro deutlich darunter.

Die Maßnahmen werden im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsplanung 2026 finanziert. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung sowie des eingeschränkten Zeitfensters für die bauliche Umsetzung ist eine Vergabe bereits im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung notwendig.

Zentraler Omnibusbahnhof in Brackenheim;

Erneuerung der Toilettenanlage

Der Gemeinderat hat einstimmig die Erneuerung der Toilettenanlage im Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs in Brackenheim beschlossen und die Verwaltung damit beauftragt, das weitere Ausschreibungsverfahren auf Grundlage der vorliegenden Pläne durchzuführen und einen entsprechenden Bauantrag einzureichen. Optional wird die Möglichkeit zum Einbau eines selbstreinigenden Bodens ausgeschrieben. Auch die Aufteilung der Toiletten nach Herren-, Damen- bzw. Unisex-Toiletten soll nochmals zugunsten der Damen-Toiletten optimiert werden, zum Beispiel durch das Reduzieren der Urinale und das Einplanen einer dritten Unisex-Toilette.

Die Toilettenanlage am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) in Brackenheim ist zwischenzeitlich in die Jahre gekommen. Die Materialien und Einrichtungen sind so abgenutzt, dass selbst bei einer intensiven Reinigung keine vernünftigen hygienischen Voraussetzungen mehr geschaffen werden können.

Insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung im touristischen Sektor und im Zusammenhang mit der Deutschen Weinwelt ist künftig mit einem größeren Personenaufkommen am ZOB zu rechnen. Auch von den Busfahrern wird die Toilettenanlage regelmäßig genutzt. Daher ist es dringend notwendig, die Toilettenanlage im ZOB zu erneuern.

Bei einer Ortsbegehung am 17.10.2025 konnte sich der Gemeinderat vom schlechten Zustand der Toilettenanlage überzeugen. Im Rahmen dieser Ortsbegehung wurden dem Gemeinderat erste Planungsüberlegungen vorgestellt. Damals ging man bei der Anzahl der WCs von einer Damentoilette, einer Herrentoilette (inklusive Pissoir), sowie einer Behindertentoilette aus. Im Rahmen der Gespräche und Diskussionen wurde deutlich, dass dies etwas wenig erscheint – gerade im Hinblick auf die steigenden Touristenzahlen.

Die Stadtverwaltung hat deshalb zusammen mit einem Hersteller ein etwas größeres Gebäude geplant. Dieses Gebäude passt von der Größe her immer noch an den bisherigen Standort am ZOB. Die überarbeitete Planung beinhaltete ursprünglich einen Raum mit drei Urinalen, zwei Unisex-WC-Anlagen sowie ein barrierefreies Unisex-WC. So besteht die Möglichkeit, dass die Toilettenanlagen von bis zu sechs Personen gleichzeitig benutzt werden können. Dies soll aber, wie beschrieben, noch veränderet werden.

Angestrebt wird eine Toilettenanlage bestehend im Grundgerüst aus mehrschichtigen Stahlbetonfertigelementen, die von außen mit einer Douglasienholzfassade waagerecht verkleidet wird. Im Innenraum sind raumhohe Fliesen ohne größere Fugen verlegt. Die Oberflächen sind mit einer so genannten „Easyclean-Beschichtung“ versehen, die das Reinigen vereinfacht. Die Sanitärobjekte werden mit einer automatischen Sitzbrillenreinigung ausgestattet.

Des Weiteren beinhaltet die Ausstattung entsprechende Waschtische und Händetrockner. Die Urinale sind unterhalb mit einem sogenannten „Urifloor“ versehen. Hierbei handelt es sich um eine Wannenkonstruktion mit Gitterrostabdeckung, die zur Ableitung von Urin und anderen Verschmutzungen beiträgt, das Reinigen erleichtert und auch für eine größere Hygiene sorgt.

Die Türen sind mit einer entsprechenden Zeitschaltautomatik versehen, sodass es möglich ist, die Toilettenanlagen auch zu gewissen Zeiten zu sperren. Falls gewünscht wird, später einen Münzautomaten zur Benutzung der Toiletten anzubringen, sind entsprechende Vorbereitungen im Zugangspaneel vorhanden.

Eine solche Toilettenanlage hat eine Lieferzeit von rund 25 Wochen. Darüber hinaus muss auch eine entsprechende Baugenehmigung eingeholt werden. Daher ist es notwendig, möglichst zeitnah in das Verfahren einzusteigen. Der nächste Schritt ist nun, dass auf der Grundlage der bestehenden Planung eine entsprechende Ausschreibung erfolgt.

Im Haushaltsplan 2026 sind für die Maßnahme 500.000 Euro vorgesehen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Das Richtwertangebot beläuft sich auf rund 355.000 Euro. Für den Abbruch des bestehenden Gebäudes wird mit 40.000 Euro und für den Tiefbau, entsprechend einer Kostenschätzung des Ingenieurbüros Ippich, mit rund 50.000 Euro kalkuliert. Der Restbetrag ist für Unvorhergesehenes. Dies ist notwendig, da sich die Baumaßnahme über einem unterirdischen Regenüberlaufbecken befindet. Außerdem verlaufen hier zahlreiche Versorgungsleitungen für Strom und Telekommunikation, die sich jedoch nicht genau verorten lassen. Daher ist es durchaus möglich, dass bei den Aufgrabungsarbeiten feststellt wird, dass entsprechende Umlegungsarbeiten von Kabel- und Entsorgungsleitung erforderlich sind.

Für die Maßnahme wurde eine Förderung beantragt. Es ist mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent der anrechenbaren Kosten zu rechnen. Nach derzeitigem Stand ist von einer absoluten Zuschusshöhe von ca. 375.000 Euro auszugehen. Durch die Umplanungen (zusätzliche Damentoilette, ggf. selbstreinigender Boden) könnten sich sowohl die Kosten als auch die Zuschusshöhe noch in moderatem Umfang verändern.

Bauvoranfrage im Außenbereich: Nutzungsänderung einer bestehenden Scheune in ein kleines Wohngebäude mit Garage, Stettener Str. 14, Flst.-Nr. 272, Gemarkung Haberschlacht

Der Gemeinderat hat der o.g. Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 in Verbindung mit § 35 Absatz 2 BauGB erteilt. Vorbehaltlich der weiteren Bearbeitung im Landratsamt Heilbronn wurde außerdem vorsorglich die Zustimmung nach § 246e BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB erteilt.

Für das o.g. Grundstück wurde ein Antrag auf Bauvorbescheid nach § 57 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) eingereicht. Da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, ist das Bauvorhaben planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Auf dem Grundstück befindet sich eine Scheune, die bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Das geplante Bauvorhaben umfasst die Umnutzung der bestehenden Scheune zu Wohnzwecken und als Garage. Die äußere Gestalt (inklusive Fachwerk) soll im Wesentlichen bestehen bleiben und durch zwei Anbauten ergänzt werden. Der Anbau nordwestlich ist 2,00 m lang, 2,66 m breit und ca. 4,30 m hoch. Der Anbau südöstlich ist 4,00 m lang, 3,00 m breit und ca. 3,76 m hoch. Südöstlich des Baugrundstücks befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 268 (Im Fröschle 1) eine Garage. Diese soll zukünftig zusammen mit einer Teilfläche des Grundstücks mit dem Baugrundstück (Stettener Str. 14, Flst.-Nr. 272) verbunden werden.

Das beschriebene Bauvorhaben kann im Außenbereich realisiert werden, wenn es nach § 35 BauGB zulässig ist. Neben privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB können demnach auch sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die Grundstücke in diesem Bereich Flst.-Nrn. 264, 265, 267, 268, 272 und 273 befinden laut Beurteilung des Landratsamtes Heilbronn im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Bauvorhaben Im Fröschle 1, 3 und 4 wurden damals (ca. 1970-1985) als sonstige Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage das Bauvorhaben „Im Fröschle 2“ genehmigt wurde, ist unklar.

Sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentlicher Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert, da das Grundstück bereits bebaut ist.

Inwiefern eventuell eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben ist bzw. das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB außenbereichsverträglich und begünstigt ist, ist fraglich und muss im weiteren Verlauf durch die Baurechtsbehörde im Landratsamt Heilbronn beurteilt werden. Nach Abschluss der Behördenbeteiligung wird dort deshalb zunächst geprüft, ob das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig wäre.

Sollte nach Prüfung festgestellt werden, dass das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist, wird weiter geprüft, ob eine Abweichung gemäß § 246e BauGB in Frage kommen würde.

Der § 246e BauGB wurde bei der letzten Gesetzesänderung („Bau-Turbo“) neu eingeführt und gilt seit dem 30.10.2025. Dieser soll Abweichungen von planungsrechtlichen Vorschriften für bestimmte Vorhaben ermöglichen. Nach § 246e Abs. 1 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde bis zum Ablauf des 31.12.2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuches oder den aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:

  1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude
  2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird,
    oder
  3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.

Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a BauGB entsprechend (§ 246e Abs. 2 BauGB). Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Gemeinderat.

Nach § 246e Abs. 3 BauGB sind im Außenbereich die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, 2 (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) oder § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) zu beurteilen sind.

Im räumlichen Zusammenhang bedeutet in einem Radius von maximal 100 Metern, was im vorliegenden Fall zutrifft. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 246e BauGB sind aus Sicht der Stadt erfüllt. Das Bauvorhaben fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Außerdem wird dadurch ein bereits bestehendes Gebäude zu Wohnzwecken umgenutzt, was begrüßt wird.

Bauvorhaben: Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten, Ochsenburger Straße 5, Flst.-Nr. 6725, Gemarkung Brackenheim

Der Gemeinderat hat zum o.g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen mit fünf Ja-Stimmen und 14 Gegenstimmen nicht erteilt.

Für das o.g. Grundstück wurde ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) eingereicht. Da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Lange Äcker, 3. Änderung“ befindet, welcher seit 03.12.2004 rechtskräftig ist, wird das Bauvorhaben nach § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt.

Das Bauvorhaben umfasst den Neubau eines Wohnhauses mit einer Länge von 14,85 m und einer Breite von 14,85 m. Die geplante Traufhöhe beträgt 4,20 m (224,20 müNN) und die Firsthöhe 8,40 m. (228,40 mÜNN). Die Dachneigung beträgt 35° (laut B-Plan 35-40° zulässig). In Richtung Norden sollen zwei Querbauten mit einer Breite von jeweils 2,55 m errichtet werden. Der geplante Neubau umfasst vier Wohneinheiten in Form von Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen mit einer Größe zwischen 68 m² und 91 m². Insgesamt sind sechs PKW-Stellplätze (laut B-Plan 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit) sowie acht Fahrrad-Stellplätze geplant.

Im südwestlichen Bereich ist ein Technikraum mit einer Grundfläche von 11,16 m² und ein Fahrradabstellplatz mit einer Grundfläche von ca. 5,00 m² geplant. Im nordwestlichen Bereich soll eine Wärmepumpe sowie eine Terrasse mit einer Grundfläche von 11,50 m² entstehen. Eine weitere Terrasse mit 14,77 m² ist im nordöstlichen Bereich eingeplant.

Der Neubau entspricht überwiegend den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Bauherr hatte für folgende Festsetzungen bzw. Bauvorschriften Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen nach § 31 BauGB beantragt:

  1. Überschreitung der Baugrenze durch die sechs PKW-Stellplätze im südlichen Bereich, die Terrassen im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich, die Wärmepumpe im nordwestlichen Bereich, den Technikraum und dem Fahrradabstellplatz im südwestlichen Bereich und die Stützmauer im nördlichen Bereich (diese befindet sich im Lärmschutzwall und im Pflanzgebot)
  2. Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um insgesamt 8 m² überschritten.
  3. Überschreitung der Traufhöhe durch die Querbauten auf der Nordseite und den Rücksprung auf der Südseite
  4. Überschreitung der Zufahrtsbreite in der Vorgartenfläche um etwa 30 Prozent
  5. Befreiung der Tiefgaragenplätze. Laut Bebauungsplan gilt: „Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten muss mindestens die Hälfte der notwendigen Stellplätze als Tiefgaragenstellplatz ausgebildet werden und darf nicht oberirdisch erfolgen.“ Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse sowie der notwendigen Erschließungsflächen sei die Herstellung der erforderlichen Tiefgarage laut dem Bauherrn nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar. Aus diesem Grund wurden lediglich oberirdische Stellplätze geplant.

Insbesondere am letztgenannten Punkt störte sich eine Mehrheit des Gremiums und sprach sich daher mehrheitlich gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aus.

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