Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „An der Heilbronner Straße“ in Brackenheim
Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat am 22. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „An der Heilbronner Straße“ in Brackenheim nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Mit dem Satzungsbeschluss wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Parkdecks sowie für ein Wohn- und Geschäftshaus neben dem Volksbank-Gebäude geschaffen. Das Parkdeck soll durch zusätzliche öffentliche Parkplätze zur Entlastung der Parkplatzsituation in der Innenstadt beitragen. Im Wohn- und Geschäftshaus sollen unter anderem Arztpraxen und sozialgebundener Wohnraum untergebracht werden.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 24.04.2023/19.04.2024 maßgebend, der nachfolgend dargestellt ist:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „An der Heilbronner Straße“ in Brackenheim treten nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung inkl. Worst-Case-Betrachtung bei der Stadt Brackenheim, Team Bauverwaltung, Marktplatz 1, 74336 Brackenheim während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brackenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan - sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Brackenheim, 06.02.2026
gez. Thomas Csaszar, Bürgermeister
